Für privat genutzte und vermietete Wohnungen ist die Entscheidung einfach: In allen Räumen, außer Küche und Badezimmer, einen Rauchwarnmelder installierten und schon ist man auf der sicheren Seite. Auch die anderen Anwendungsfälle lassen sich dadurch einfach lösen. Komplizierter wird es bei Beherbergungs- und Kindertagesstätten.
Kleine Pensionen und Hotels
So betrifft die Ausstattungspflicht mit Rauchwarnmeldern insbesondere kleine Pensionen und Hotels, da Beherbergungsstätten in Hessen mit weniger als 31 Betten nicht der hessischen Beherbergungsstättenrichtlinie unterliegen. Somit obliegt es dem Besitzer, die Vorschrift der HBO umzusetzen. Anders in Hotels ab 31 Gastbetten; hier gilt die Beherbergungsstättenrichtlinie. Basierend auf dieser Richtlinie kann über das Brandschutzkonzept bzw. die Baugenehmigung eine Brandmeldeanlage gefordert werden, bei mehr als 60 Gastbetten mit Aufschaltung zur Feuerwehr.Kindertagesstätten und Kindergärten
In Kindertagesstätten und Kindergärten ist die Auswahl der richtigen Brandschutzlösung von der Lage der Kindertagesstätte im Gebäude sowie von der Anzahl der betreuten Kinder abhängig. Kindertagesstätten mit mehr als 10 Kindern gelten in Hessen als Sonderbau, sofern sie nicht im Erdgeschoss liegen. Gleichzeitig weist die HE-Kita (Handlungsempfehlungen zum Vorbeugenden Brandschutz für den Bau und Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder) darauf hin, dass im Einzelfall auch höhere Anforderungen, wie beispielsweise der Einbau einer Brandmeldeanlage, erforderlich sein kann.Mit den Fragen zur Ausstattung von Hotels, Pension, Kindertagesstätten und Kindergärten beschäftigt sich ein Whitepaper von Hekatron Brandschutz. Es erläutert detailliert die Änderungen der HBO, zeigt Ausstattungsbeispiele für die einzelnen Anwendungsgebiete und spricht Empfehlungen für Ausstattung mit Rauchwarnmeldern oder Brandmeldeanlagen aus.
Das Whitepaper kann unter www.hekatron-brandschutz.de/rauchmelderpflicht-hessen/ runtergeladen werden.