Brennbare Rohre aus PE bzw. PVC bis zu einem Außendurchmesser von 110mm können mit »Kombischott ZZ-Steine 200 BDS-N« ohne zusätzliche Manschette abgeschottet werden. Bei einem Außendurchmesser zwischen 110mm und 160mm wird das System nun durch den Einsatz einer »ZZ-Manschette« ergänzt. Neben den Rohrisolierungen aus Mineralwolle und Synthesekautschuk ist es jetzt möglich, Metallrohre bis zu einem Außendurchmesser von 108mm mit Isolierungen aus Foamglas durch die Schottung zu führen. Darüber hinaus können Elektroinstallationsrohre bis zu einem Außendurchmesser von 63mm und Bündel bis zu einem Außendurchmesser von 100mm abgeschottet werden.
Zu den neu zugelassenen Anwendungsbereichen gehört auch die Abschottung von Hochfrequenzkoaxialkabeln bis zu einer Größe von 2-1/4« der Hersteller RFS und Commscope. Besteht der innere Leiter dieser Kabel allerdings aus einem Kupferrohr, so werden sie aus Sicht des Brandschutzes als Hohlleiterkabel definiert und müssen separat geprüft werden. Die Abschottung wird ohne zusätzliche Maßnahmen wie den Einsatz einer Brandschutzbandage oder einen Brandschutzanstrich erreicht, selbst wenn die Kabel im Nullabstand verlegt werden.
Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung/allgemeine Bauartgenehmigung für »Kombischott ZZ-Steine 200 BDS-N« gilt für Abschottungen in Massivwänden und -decken, leichten Trennwänden, Wänden aus Gips-Wandbauplatten und Priowall-Wandkonstruktionen. Hierbei dürfen die Brandschutzsteine ab sofort stets mit dem Brandschutzschaum »ZZ 330« kombiniert werden. Der Vorteil: Große Freiflächen werden mithilfe der Steine, hoch belegte Bereiche besonders einfach und schnell mit dem Brandschutzschaum brandsicher verschlossen. Zuschnitte der Steine werden vermieden. Auch die letzte Steinreihe kann über die gesamte Schottbreite mit dem Brandschutzschaum »ZZ 330« verschlossen werden.
Detaillierte Informationen zu allen geprüften Anwendungsbereichen des Systems »Kombischott ZZ-Steine 200 BDS-N« und der jeweils empfohlenen und zugelassenen Ausführung enthält die neue allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ)/allgemeine Bauartgenehmigung (aBG) Kombischott ZZ-Steine 200 BDS-N Z-19.15-1182.