Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) 2017 wurde ein verpflichtender Arbeitgeberzuschuss in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) eingeführt.
Er gilt für Verträge der betrieblichen Altersversorgung ab 2022, für neu abgeschlossene betriebliche Altersversorgung aber schon ab dem 1.1.2019. Soweit der Arbeitgeber bei Zahlungen durch seine Mitarbeiter (sogenannte »Gehaltsumwandlung«) Sozialabgaben einspart, muss er diese Ersparnis pauschal in Höhe von 15 % des Umwandlungsbetrags des Mitarbeiters an diesen weitergeben. Der Münchener Verein bietet an, dass diese Beträge einfach in bereits dort bestehende Direktversicherungen einfließen können. So erhöht sich schnell und unkompliziert die Betriebsrente der Mitarbeiter.