Ein Zitat des Verwaltungsgerichtes Gelsenkirchen besagt: »Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss.« Wenn man sich ergänzend zu diesem Zitat einmal die Statistiken aus dem Jahre 2015 anschaut, sterben in Deutschland 367 Menschen an den Folgen eines Brandes. Die Feuerwehr musste 192.078 Mal ausrücken. (Quelle: Deutscher Feuerwehrverband). Diese Zahlen zum Anlass nehmend, ist Funktionserhalt ein Thema, mit dem sich alle Planer öffentlicher Gebäude intensiv auseinandersetzen. Durch eine sorgfältige Planung baulicher Anlagen kann der Entstehung eines Brandes und dessen Ausbreitung vorgebeugt werden.
Anforderungen an den Brandschutz
Der elektrische Funktionserhalt wird in der Musterbauordnung (MBO) geregelt. Diese Ordnung wird von der Bauministerkonferenz aktualisiert. Die letzte Änderung stammt aus dem Jahre 2008. Die Musterbauordnung soll die dem Landesrecht unterliegende Landesbauordnung vereinheitlichen. Die Landesbauordnung der 16 Bundesländer enthält einen übereinstimmenden Vorschriftenkatalog. Dazu ein passendes Zitat aus der Musterbauordnung, Fassung November 2002: §14 Brandschutz Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und
- bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren
- sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.
MLAR – Muster-Richtlinie über bauschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen
Für Leitungsanlagen müssen besondere bauschutztechnische Anforderungen erfüllt werden. Diese werden in der Muster-Richtlinie geregelt. Die MLAR definiert die spezifischen baurechtlichen Anforderungen bei der Abschottung von Leitungsanlagen. Unter anderem finden sich in dieser, Bestimmungen zu Leitungsanlagen in Rettungswegen und gibt die brandschutztechnischen Anforderungen für den Funktionserhalt von elektrischen Leitungsanlagen vor.