Die Messung von erneuerbaren Energien erfolgt entweder mit einem Leistungsmesser, der dazu in der Lage ist, den Energieverbrauch anzuzeigen oder mit Leistungszählern, die die tatsächliche Energie (den wahren Effektivwert) berücksichtigen.
Wie bereits oben erwähnt ist eine Gleichung in diesem Regelwerk enthalten, um den Anteil erneuerbarer Energien zu bestimmen. Diese Gleichung setzt den Anteil erneuerbarer Energien mit dem Gesamtenergieverbrauch des Rechenzentrums ins Verhältnis:
- REF = normative Abkürzung für »Anteil erneuerbarer Energien«.
- r = die erneuerbare Energie in kWh, die ein Rechenzentrum besitzt.
- ERZ= der Gesamtenergieverbrauch des Rechenzentrums im Jahr, angegeben in kWh.
Im Anhang B sind dabei einige Beispiele aufgeführt wie man den Anteil erneuerbaren Energien auch eventuell ohne Berechnung ermitteln kann. Dieser Anhang dient eher dem Zweck den Anteil der erneuerbaren Energien, ohne jegliche Berechnung zu ermitteln.
Einige Anteile dürfen nicht berücksichtigt werden. Dies wäre z.B. bei Photovoltaikanlagen der Fall, bei dem die erzeugte Energie wiederverkauft wird.
Bezieht ein Rechenzentrum hingegen die Energie ausschließlich über das Kohlekraftwerk und errichtet dazu eine Photovoltaikanlage, um den Gesamtverbrauch auszugleichen darf man diesen Anteil der erneuerbaren Energien berücksichtigen.