Daraus leitete der Auftraggeber einer Mangel her und beauftragte eine andere Elektrofirma mit den Restarbeiten, die er ungerechtfertigt dem eigentlichen Auftragnehmer in Rechnung stellte
Die Projektumsetzung verlief eine ganze Zeit reibungslos. Der Elektrofachbetrieb stellte u. a. sicher, dass bei den mehrstöckigen Aufgängen jeden Tag mindestens ein Türöffner noch funktionierte, damit den Bewohnern der Zutritt ermöglicht werden konnte. Es war sogar gewährleistet, dass die Sprechanlagen-Änderung innerhalb des Tages umgesetzt wurde. Dies ermöglichte neben der Funktion des Türöffners auch die Sprachabfrage der Sprechstelle pro Aufgang.
Das Ganze geriet dann ins Stocken, als für ein Mehrfamilienhaus die Hauseingangstüren nicht rechtzeitig geliefert wurden. Der Auftragnehmer bereitete die Sprechanlagen-Installation soweit vor, dass mit der alten Bestandstür die Türöffnerfunktion sichergestellt war.
Er informierte die Bewohner der betroffenen Aufgänge darüber und teilte dies ebenfalls schriftlich dem Auftraggeber mit. Die Funktionalität des Türöffners wurde mit den Bewohnern vor Ort ausprobiert und war korrekt.
Die Türlieferungen verzögerten sich. Die Elektroinstallation war soweit umgesetzt, nur der Anschluss der neuen noch nicht gelieferten Türen nicht. Über diesen Zustand informiert der Auftragnehmer und teilte dem Auftraggeber die Behinderung der Fertigstellung mit.
Er forderte, entweder vorab oder bei Lieferung der neuen Türen informiert zu werden, um die noch offenen Sprechanlagen-Installationen umzusetzen. Eine permanente Anwesenheit von seinen Mitarbeitern sei durch die Lieferprobleme der Türen allerdings nicht möglich.
Wenn der Auftraggeber dies wünsche, habe er die dafür separat entstehenden Kosten zu tragen.
Angeblichen Mangel in Rechnung gestellt
Der Auftragnehmer widersprach der Bezahlung des Rechnungsbetrages, da er den Auftraggeber zum einen von der Verhinderung (Behinderung) der Fertigstellung seiner Leistungen informiert hatte, und zum anderen die rechtzeitige Information bei Türeinbau nicht erhielt.
Der Auftraggeber antwortete darauf, dass der Rechnungsbetrag in voller Höhe zu begleichen sei, denn es handele sich um einen Mangel, der unmittelbar auch während der Bauumsetzung zu beheben wäre. Da kein Mitarbeiter des Auftragnehmers vor Ort war, hatte die Firma (verantwortlich für Lieferung und Einbau), ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber, eine andere Elektro-Firma zum Anschluss informiert. Der korrekte Anschluss der Türöffner wäre somit zeitnah und kundenfreundlich erfolgt, vor allem im Interesse der Mieter. Außerdem hätte der vorherige Türöffner-Anschluss ja eh nicht funktioniert.
Darauf antwortete der Auftragnehmer, dass der beschriebene Mangel der Nichtfunktion des vorherigen Türöffner-Anschlusses ihm nicht gemeldet wurde. Deshalb habe der beschriebene Mangel keine rechtliche Grundlage. Damit sei der Einsatz eines anderen Auftragnehmers und damit die Kostenstellung an seine Firma nicht berechtigt. Zudem verwies der Auftragnehmer auf die schriftliche Mitteilung, dass er seine Leistungen aufgrund der Nichtlieferung der Türen dem Auftraggeber rechtzeitig mitgeteilt hatte und verwies ebenfalls darauf, dass für den Anschluss eine Vorabinformation erbeten worden ist. Er lehne somit begründet die Bezahlung der Rechnung ab. Den Abschluss seines Schreibens bildete die Bitte, dass man ihm die Person inkl. betroffenen Aufgang mitteilt, wo der Türöffner angeblich nicht funktionierte.
Korrekte Umsetzung vom ersten Tag an
Daraufhin kam vom Auftraggeber das Anschreiben, dass er die Rechnung nicht zu bezahlen bräuchte. Er hatte das Schreiben des Auftragnehmers, bei so vielen Dokumenten, die er zu berücksichtigen hätte, nicht gesehen oder überlesen. Eine Wertung dieser Aussage überlasse ich jedem Leser.Das Ergebnis war damit eindeutig. Mit der gehandhabten Information des Auftragnehmers hatte er den Auftraggeber immer auf dem aktuellen Stand gehalten und gleichzeitig die Grundlagen geschaffen, falls es Fragen oder Unklarheiten gibt, darauf reagieren zu können.
Grundlage für diesen korrekten Verfahrensweg ab dem ersten Tag der Projektumsetzung waren die Kenntnisse der Inhalte der VOB und deren Umsetzung. In solchen oder ähnlichen Situationen, wie vorab beschrieben, die korrekte Handhabung klar darzustellen, was Pflicht und Recht der Vertragsparteien betrifft inkl. der Benennung der Auswirkungen, vermittelt die VOB/B-Schulung der Unternehmensberatung Heckner GmbH.
Im Rahmen dieser Schulung werden die VOB/B-Paragraphen inhaltlich erklärt und Lösungen für die korrekte Umsetzung benannt. Allerdings wird ebenfalls aufgezeigt, wie man bei auftretenden Problemen darauf zeitnah reagieren muss, um seine berechtigten Ansprüche gegenüber der anderen Vertragspartei geltend zu machen. Praxisbeispiele bilden hier einen großen Hintergrund zur Darlegung der verschiedenen Sachverhalte und Reaktionsoptionen.
Fragen aus Ihrem aktuellen Tagesgeschäft können und sollen Sie gern einbringen. Die Schulung hilft Ihnen, Probleme nicht entstehen zu lassen bzw. richtig darauf zu reagieren. Es gibt selbst bei bester Auftragslage keinen Cent zu verschenken!