Um dieses Schutzziel zu erreichen sind folgende Bedingungen vorausgesetzt:
- Verwendung geeigneter Anlagenteile;
- Einhaltung der Zwangsläufigkeit bei Einbruchmeldeanlagen (EMA);
- Einbindung aller Anlagenteile in ein Gesamt-Sicherungskonzept;
- Leistungserbringung durch ein Fachunternehmen;
- Regelmäßige Instandhaltung durch ein Fachunternehmen.
Unter dem Begriff »Zwangsläufigkeit« wird eine Maßnahme sichergestellt, die das Scharfschalten der Einbruchmeldeanlage erst durchführt, wenn alle Anlagenteile der EMA ordnungsgemäß verriegelt sind. Bei der Festlegung der Maßnahmen sind in Abhängigkeit von den Schutzzielen insbesondere zu berücksichtigen:
- bauliche Schwachstellen (z. B. Leichtbauwände mit niedrigen Widerstandszeitwerten);
- besonders geeignete Angriffsmöglichkeiten für Täter;
- Bereiche, die Täter mit hoher Wahrscheinlichkeit betreten;
- das Auftreten relevanter Ereignisse im Überwachungsbereich, deren Erkennung nicht unmittelbares Ziel der Überwachungsmaßnahmen ist.
Bevor eine Inbetriebnahme erfolgen kann ist eine Abnahmeprüfung erforderlich. Diese Prüfung schließt unter anderem eine Sicht- und Funktionsprüfung aller Anlagenteile voraus sowie eine Prüfung auf die Vollständigkeit aller erforderlichen Betriebsanleitungen. Zudem ist eine Dokumentation notwendig. Folgende Inhalte sind dabei relevant:
- Lageplan aller Melder (gegebenenfalls mit Erfassungsbereichen) und Bezeichnungen;
- Lageplan aller Kamerastandorte mit Erfassungsbereichen und Bezeichnungen.
Diese Dokumentation ist dem Betreiber zur Weitergabe an die Notruf- und Serviceleitstelle und gegebenenfalls der Behörde zur Verfügung zu stellen.