Die einzige nennenswerte Änderung betrifft den Abschnitt »4.1.1 Anforderungen an die Errichtung«, Absatz 3. So mussten bisher für die Planung einer Sicherheitsbeleuchtung die schlechtesten Umgebungsbedingungen zu Grunde gelegt werden z.B. geringster Lichtstrom, keine Reflexion, größte Blendwirkung. Aus dieser Notwendigkeit ist eine Empfehlung geworden, so dass für zukünftige Planungen der Notbeleuchtung der erste Reflexionsgrad von Raumbegrenzungsflächen berücksichtigt werden darf. Aus der Praxiserfahrung ist jedoch davon auszugehen, dass durch Renovierungsarbeiten bedingte Farbänderungen der Umgebungsflächen und eine damit möglicherweise einhergehende Verschlechterung der lichttechnischen Zustände der Sicherheitsbeleuchtung unberücksichtigt bleibt.
Aufgrund dessen wird im Sinne der Sicherheit empfohlen, die bisherige und etablierte Verfahrensweise beizubehalten und auch zukünftig die schlechtesten Umgebungsbedingungen bei der Planung einer Sicherheitsbeleuchtung anzusetzen. Ansonsten ergeben sich durch die redaktionell angepasste Norm keine grundlegenden Änderungen.