Bevor man das Thema beleuchtet, muss man die Begrifflichkeiten klären, sodass die Grundlagen für eine Betrachtung geschaffen werden. Gemäß ASR A2-3 wird ein Fluchtweg als Verkehrsweg definiert, an welchen besondere Anforderungen gestellt werden. Unter dem Punkt 3.1 wird dieser als Fluchtmöglichkeit aus einem möglichen Gefährdungsbereich deklariert, welcher der Rettung von Personen dient. Fluchtwege sind im Sinne dieser Regelung auch die im Bauordnungsrecht definierten Rettungswege, sofern sie selbstständig begangen werden können.
Dabei bildet der 1. Rettungsweg, die für die Flucht und Rettung erforderlichen Verkehrswege und Türen, die nach dem Bauordnungsrecht notwendigen Flure und Treppenräume sowie Notausgänge. Dem 2. Rettungsweg wird eine ähnliche Aufgabe zu teil, wobei dieser durch einen zweiten Notausgang führt, welcher auch als Notausstieg ausgebildet sein kann.
Notwendigkeit eines 2. Flucht- und Rettungsweges
Generell sind bei der Einrichtung und dem Betrieb von Flucht- und Rettungswegen die jeweiligen Bauordnungen der Länder zu beachten. Darüber hinaus können weitere Anforderungen bestehen, wie zum Beispiel aus der Arbeitsstätten-Regelung. In der ASR A2-3 Pkt. 4.5 wird die Notwendigkeit eines 2. Rettungsweges, im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung, ausgewiesen.
Demzufolge kann ein zweiter Fluchtweg z.B. erforderlich sein bei Produktions- oder Lagerräumen mit einer Fläche von mehr als 200 m², bei Geschossen mit einer Grundfläche von mehr als 1.600 m² oder aufgrund anderer spezifischer Vorschriften. Auf Grundlage von diesen Rahmenbedingungen ist ein entsprechender 2. Flucht-/Rettungsweg einzurichten.
Unterschied zwischen 1. und 2. Flucht-/Rettungsweg
Der Unterschied zum vorhandenen 1. Rettungsweg besteht – bei angelegtem 2. Rettungsweg – einzig in der Wegführung. Hier kann, neben einer Ausgangstür im Verlauf des Rettungsweges die direkt ins Freie führt, auch ein so genannter Notausstieg genutzt werden. Dies wäre ein geeigneter Ausstieg, welcher zur Flucht aus einem Raum oder einem Gebäude dienen soll.
Kennzeichnung des 2. Flucht-/Rettungsweges
Gemäß ASR A2-3 Pkt 4.8 und 4.9 wird erklärt, dass Fluchtwege deutlich erkennbar und dauerhaft zu kennzeichnen sind. Die Kennzeichnung ist im Verlauf des Fluchtweges an gut sichtbaren Stellen und innerhalb der Erkennungsweite anzubringen. Sie muss die Richtung des Fluchtweges anzeigen. Des Weiteren kann der 1. und 2. Rettungsweg innerhalb eines Geschosses über denselben Flur zu Notausgängen führen. Da hier nun kein Unterschied zwischen 1. und 2. Rettungsweg vorliegt, muss demzufolge der 2. Rettungsweg gleichwertig dem 1. Rettungsweg gekennzeichnet werden. Dies wird ebenfalls unter dem Punkt 7.1 mit der Aussage, dass Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege und Türen im Verlauf von Rettungswegen gemäß ASR gekennzeichnet werden, klargestellt.
Da nun der 2. Rettungsweg jedoch, wie bereits beschrieben, auch über Notausstiege führen kann, stellt dies besondere Anforderungen an die Kennzeichnung und Vorplanung des Rettungsweges. Dies kann zum einen, wie unter dem Punkt 7.2 ein Sicherheitsleitsystem erfordern, wenn aufgrund der örtlichen oder betrieblichen Bedingungen eine erhöhte Gefährdung vorliegt. Diese kann bei einer erhöhten Gefährdung wie zum Beispiel in großen zusammenhängenden oder mehrgeschossigen Gebäudekomplexen, bei einem hohen Anteil ortsunkundiger Personen oder einem hohen Anteil an Personen mit eingeschränkter Mobilität vorliegen.
Das Sicherheitsleitsystem reagiert dabei auf eine Gefährdung und zeigt die günstigste Fluchtrichtung an. Grundlegend sollte bei Rettungswegen, welche über Notausstiege führen und nur eingeschränkt genutzt werden können, dies frühzeitig angezeigt und entsprechend gekennzeichnet werden.
Damit zeigt man – gerade Menschen mit mobiler Beeinträchtigung oder ortsunkundigen Personen – welche Flucht-/Rettungswege besonderer Hilfe oder Hilfsmittel bedürfen.
Sicherheitsbeleuchtung für den 2. Flucht-/Rettungsweg
Generell sind gemäß ASR unter Punkt 8 alle Fluchtwege mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszurüsten, wenn bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung das gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte nicht gewährleistet ist, sodass auch in diesem Fall nicht zwischen dem 1. und 2. Rettungsweg unterschieden wird.
Es gibt also keine Unterscheidung hinsichtlich des Umfangs von Kennzeichnung und Ausleuchtung zwischen dem 1. und 2. Flucht-/Rettungsweg. Wenn baurechtliche Anforderungen oder Anforderungen aus einer Gefährdungsbeurteilung einen 2. Rettungsweg bedingen, muss dieser gleichwertig dem 1. Rettungsweg gekennzeichnet und mit einer Sicherheitsbeleuchtung versehen werden. Besondere Beachtung muss jedoch der Kennzeichnung des 2. Rettungsweges geschenkt werden. Da im Verlauf des 2. Rettungsweges auch Ausstiege genutzt werden können, sollte hier rechtzeitig in dessen Verlauf eine eindeutige Kennzeichnung der Art des Ausganges oder eben Ausstieges erfolgen.
Fazit: Die Bezeichnung 1. und 2. Flucht-/Rettungsweg hat keine Wertigkeit. Dies bedeutet, dass beide Fluchtwege gleichermaßen zu kennzeichnen sind. Die Begriffe dienen nur der Veranschaulichung der geforderten voneinander unabhängigen Flucht- und Rettungswege.
GAZ stellt dieses Thema auch als Video-Tutorial auf Youtube zur Verfügung. Weitere Informationen finden sich im »GAZ-Planungshandbuch Sicherheitsbeleuchtung«, das auf der Firmen-Homepage kostenfrei als PDF zur Verfügung steht.
Sollte es Probleme mit dem Download geben oder sollten Links nicht funktionieren, wenden Sie sich bitte an kontakt@elektro.net