Die Geräte sind mit einem Energiezähler mit MID-Zulassung ausgestattet. Über die Katalogprodukte hinaus sind auch individuelle Lösungen realisierbar.
Zum Hintergrund der EEG-Regelung: Die Höhe der EEG-Umlage differiert je nach Stromverbraucher. Einsparungen sind unter folgenden Voraussetzungen möglich: Für stromkostenintensive Unternehmen bestimmter Branchen besteht die Möglichkeit für eine Begrenzung der EEG-Umlage, wenn der Strombezug mehr als 1GWh pro Jahr beträgt.
Eigenversorger, die ihren Strombedarf (teilweise) selbst erzeugen, können unter bestimmten Voraussetzungen die EEG-Umlagepflicht reduzieren (für Bestandsanlagen sogar auf 0%).
Diese Vergünstigungen können allerdings nur für den eigenen Energiebedarf geltend gemacht werden – nicht für Strom, der durch Dritte wie z.B. Subunternehmer oder in geleasten oder gemieteten Geräten und Anlagen verbraucht wird. Der Stromverbrauch durch Dritte ist grundsätzlich mit der vollen EEG-Umlage belastet. Unternehmen müssen deshalb die Strommengen, auf die die EEG-Umlage in unterschiedlicher Höhe zu zahlen ist, mit eichrechtskonformen Messeinrichtungen erfassen und voneinander abgrenzen. Der Gesetzgeber hat hierfür eine Umsetzungsfrist bis zum 1.1.2021 festgelegt. Gelingt die messtechnische Trennung der Strommengen mit unterschiedlicher EEG-Umlage-Belastung ab dem 1.1.2021 nicht, droht der Verlust der Umlagereduzierung und im schlimmsten Falle der »rückwirkende Rückzahlung« der Befreiung vom höchsten EEG-Umlagesatz für die Gesamtstrommenge des Unternehmens.