Ausstellungen im Sinne dieser Norm sind Ereignisse zum Zweck des Verkaufens oder Ausstellens von Produkten, welche an beliebigen Orten stattfinden können. Unter Shows sind Darbietungen und/oder Vorführungen zu verstehen. Unter Stände sind Bereiche oder vorübergehend errichtete Aufbauten gemeint, die zum Ausstellen, Verkaufen, Vermarkten, zur Unterhaltung oder Ähnlichem genutzt werden.
Gegenüber der Vorgängernorm von 2003 gibt es einige nennenswerte Änderungen. Bei hintereinander geschalteten Fehlerstromschutzeinrichtungen muss die Selektivität gegeben sein. Zudem ist die Notwendigkeit eines zusätzlichen Schutzpotentialausgleichs auf das wesentliche beschränkt worden, nähere Informationen hierfür gibt es weiter unten im Text.
Endstromkreise mit einem Bemessungsstrom nicht größer als 32 A sind grundsätzlich mit einer Fehlerstromschutzeinrichtung zu versehen. Um den Personenschutz zu gewährleisten ist ein Bemessungsdifferenzstrom von 30 mA erforderlich.
Alternativ kann ein Endstromkreis auch mit den Schutzmaßnahmen SELV und PELV oder mit Schutztrennung ausgestattet werden. Bei der Anwendung von Schutztrennung ist aber darauf zu achten, dass jede Steckdose und jedes tragbare elektrische Betriebsmittel durch einen eigenen Trenntransformator oder durch getrennte Wicklungen eines Trenntransformators versorgt wird.
Wie oben bereits in den Änderungen beschrieben, wurde der zusätzliche Schutzpotentialausgleich auf Orte, die für Nutztiere vorgesehen sind, beschränkt. Es sind dabei die Anforderungen der DIN VDE 0100-705 (VDE 0100-705) zu beachten.
Dabei sind alle elektrisch leitenden Teile, die gefährliche Spannungen annehmen können, untereinander niederohmig an die Haupterdungsschiene oder an den Schutzleiter des Speisepunkts der elektrischen Anlage anzuschließen.
Als Beispiele für elektrisch leitende Teile nennt die Norm unter anderem Bühnen- und Gerüstkonstruktionen, insbesondere Podeste und Geländer. Des Weiteren werden Metall- und Zeltkonstruktionen erwähnt.
Flexible Leitungen dürfen in Bereichen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, nicht verlegt werden. Es darf nur davon abgewichen werden, wenn ein mechanischer Schutz für die Leitung gegeben ist.
Leuchten sind vorzugsweise in einer Höhe von 2,5 m anzubringen. Ist dies aus bautechnischen Gründen nicht möglich, darf man auch von dieser Höhe abweichen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Leuchten sicher und ausreichend befestigt und mögliche Verletzungen nahezu ausgeschlossen sind.
Eine weitere Anforderung betrifft den Leiterquerschnitt. Genau wie in der DIN VDE 0100-520 (VDE 0100-520) erwähnt, gilt hier ebenfalls ein Mindestquerschnitt von 1,5 mm², Kupfer.
Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 7-711: