Dieser Teil legt Prüfungen und Anforderungen für Lithium-Primärbatterien fest, damit der sichere Betrieb im bestimmungsgemäßen Gebrauch und mögliche Fehlanwendung nahezu ausgeschlossen werden können.
Folgende Änderungen gegenüber der Vorgängernorm vom September 2019 wurden vorgenommen:
- Überarbeitung der Kriterien einer Explosion;
- Ergänzung von Prüfadaptern für die Überentladungsprüfung der Batterietypen FR14505 und FR10G445;
- Ergänzung des neuen Abschnitts 5.1 „Gültigkeit der Prüfungen“;
- Überarbeitetes Piktogramm E in Tabelle D.1;
- Ergänzung von Anhang E mit Anforderungen an die kindergesicherte Verpackung von Knopfzellen;
- Ergänzung von Anhang F mit Empfehlungen zur Verwendung des Sicherheitszeichens VON KINDERN fernhalten.
Lithium-Batterien werden nach ihrer chemischen Zusammensetzung (Anode, Kathode, Elektrolyt) sowie dem inneren Aufbau (rund oder gewickelt) eingeteilt. Üblicherweise sind diese Batterien in zylinder-, knopf- oder quaderförmiger Gestalt erhältlich.
Dabei sind alle möglichen relevanten Sicherheitsaspekte zu beachten, unter anderem:
- Eine abnormale Temperaturerhöhung über den vom Hersteller festgelegten kritischen Wert sollte besonderen Wert gelegt werden.
- Der Temperaturanstieg in der Batterie muss durch eine Konstruktionsweise geregelt werden, die den Stromfluss begrenzt.
- Lithiumzellen und -batterien sind so zu konstruieren, dass ein innerer Überdruck entweichen kann.
Beim Einbau einer Lithium-Primärbatterie in einen Stromkreis, der von einer unabhängigen Hauptstromquelle gespeist wird, müssen Schutzeinrichtungen zum Einsatz kommen, die das Laden der Primärbatterie von der Hauptstromquelle verhindern, z. B.:
- eine Sperrdiode und ein strombegrenzender Widerstand;
- zwei Sperrdioden in Reihenschaltung;
- Schaltungen mit einer ähnlichen Sperrfunktion, die auf zwei oder mehr unabhängigen Schutzeinrichtungen beruht;
Voraussetzung für die letzte Bedingung ist, dass die erste Schutzeinrichtung den Ladestrom der Lithium-Batterie auf den vom Hersteller festgelegten normalen Rückstrom begrenzt.
Die Schaltung ist so auszulegen, dass mindestens eine der beiden Schutzeinrichtungen betriebsfähig bleibt, wenn ein beliebiges Bauelement der Schaltung ausfällt.