Im Detail sind für Nichtwohngebäude (Büros, Verwaltungsgebäude, Einkaufzentren etc.) die Berechnungsverfahren der DIN V 18599 anzuwenden. Für Wohngebäude gilt das gleiche, obwohl bis Ende 2023 noch Ausnahmen für ungekühlte Gebäude zulässig sind.
Der wesentlichste Unterschied zwischen GEG und EnEV in Bezug auf die Gebäudeautomation ist, dass nun auch für Wohngebäude der Automationsgrad erfasst und zur Berechnung des Energieausweises verwendet wird. Bisher war das nur für Nicht-Wohngebäude der Fall. D.h. wer Wohngebäude mit »Smart-Home-Funktionen« für z.B. die Heizung, Lüftung oder Verschattung ausstattet, erhält dies bei der Erstellung des Energieausweises positiv angerechnet und somit einen »besseren« Energieausweis.