Im Gegensatz zu der DIN VDE 0701-0702 gilt diese Norm nicht für Wiederholungsprüfungen und auch die Prüfung von informationstechnischen Geräten ist nicht Bestandteil dieses Regelwerks.
Damit sind auch schon die gravierendsten Änderungen dieser Norm angesprochen. Die Vorgängernorm beschrieb die Prüfungen nach einer Reparatur und erläuterte ebenfalls die Anforderungen für die Wiederholungsprüfungen elektrischer Betriebsmittel und Geräte. Mit inbegriffen waren hierbei aber auch informationstechnische Geräte.
Für die Überprüfung von Geräten für den Hausgebrauch wurden einige Prüfungen wie Funktionstest, Polarität des Netzsteckers, Prüfung weiterer Schutzmaßnahmen und Ableitstrommessung an isolierten Eingängen aus dem Anwendungsbereich herausgenommen.
Weiter wurde die Berechnungsgrundlage des Schutzleiterwiderstandes für Leitungen über 1,5 mm² geändert. Bei Kabellängen von bis zu 5 m und einem Querschnitt bis 1,5 mm² darf der Schutzleiterwiderstand 0,3 Ω nicht überschreiten. Für weitere 7,5 m Kabellänge wird der Grenzwert um 0,1 Ω bis zu einem Höchstwert von 1 Ω addiert. Die Ableitstrommessung an isolierten Eingängen ist nun normativ festgelegt.
Nicht zu verwechseln mit Wiederholungsprüfungen dürfen Prüfungen nach der Reparatur an elektrischen Geräten nur durch Elektrofachkräfte durchgeführt werden. Dabei sind neben den Prüfanforderungen aus dieser Norm zusätzlich die Anforderungen der Produktsicherheitsnormen zur berücksichtigen. Damit gemeint sind Beschreibungen seitens der Hersteller, beispielsweise in Bezug auf die mechanische Sicherheit oder dem Brandschutz.
Erfordert das Prüfen der Geräte zusätzliche Kenntnisse oder zusätzliche Prüf- und Messgeräte, z. B. für Mikrowellen sind die Prüfanweisungen des Herstellers zu beachten.
Zu den durchzuführenden Prüfungen zählt zunächst die Sichtprüfung. Die Sichtprüfung dient zur Feststellung äußerer Mängel und zur Eignung des Gerätes für den Einsatzort. Die Prüfung der Schutzmaßnahmen gegen die elektrische Gefährdung schützen vor den Gefahren des elektrischen Schlages. Hierbei sind die Schutzleiterverbindungen und die Wirksamkeit der Isolierung nachzuweisen. Ebenfalls sind die Schutzklassen I oder II in Erfahrung zu bringen, sowie die Schutzmaßnahme SELV oder PELV. Die Grenzwerte für die Ableitströme für den Schutzleiter oder für berührbare leitfähige Teile sind messtechnisch nachzuweisen.
Allgemeines Verfahren zur Überprüfung der Wirksamkeit