Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in Abstimmung mit den Finanzverwaltungen der Länder in dem Erlass/in dem Schreiben vom 2.6.2021 (BMF, Schreiben v. 2.6.2021, IV C 6 -S 2240/19/10006 :006) eine Regelung zur Vereinfachung der ertragsteuerlichen Behandlung kleiner PV-Anlagen und vergleichbarer BHKW getroffen. Anlagenbetreiber können einen schriftlichen Antrag stellen, wonach die Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. In diesem Fall wird von der Finanzverwaltung ohne weitere Prüfung unterstellt, dass eine steuerlich unbeachtliche so ganannte Liebhaberei vorliegt.
Die Vereinfachungsregelung gilt für:
- PV-Anlagen mit einer installierten Leistung bis zu 10kW. Diese müssen auf einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- oder Zweifamilienhaus installiert sein bzw. auf einem dazugehörigen Carport oder einer Garage. Die Regelung gilt nur für Anlagen, die nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden.
- BHKW mit einer installierten Leistung bis zu 2,5kW. Auch hier gelten die übrigen Voraussetzungen analog wie für kleinere PV-Anlagen.
Wann gilt die Regelung nicht?
Ist ein Teil des Gebäudes vermietet, scheidet solch ein Liebhaberei-Antrag aus. Allerdings gilt ein Einfamilienhaus/Zweifamilienhaus trotz eines häuslichen Arbeitszimmers oder einer nur gelegentlichen entgeltlichen Vermietung von Räumen mit Einnahmen bis 520€ im Jahr als in vollem Umfang eigen genutzt.
Mit dem schriftlichen Antrag der steuerpflichtigen Person wird aus Vereinfachungsgründen und ohne weitere Prüfung unterstellt, dass die Anlage nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Damit wird der Gewerbebetrieb einer solchen kleinen PV-Anlage bzw. eines BHKW nicht mehr bei der Einkommensteuer erfasst, erklärt Steuerberater Roland Franz die Folgen der Vereinfachungsregelung.
Dies gilt jedoch nicht nur für das aktuelle Jahr, sondern auch für alle nachfolgenden Jahre und auch für alle noch offenen (änderbaren) Jahre. »In der Praxis gilt es deswegen zu prüfen, ob die Bescheide für frühere Jahre, die eventuell noch Verluste aus dem Betrieb der Anlage umfassten, auch allesamt bestandskräftig und nicht mehr änderbar sind. Besteht z.B. noch ein Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 AO, eine Vorläufigkeit gemäß § 165 AO oder ist ein Einspruch anhängig, wird das Finanzamt sonst auch dieses Jahr noch ändern und einen Verlust nicht mehr berücksichtigen«, rät der Steuerberater.
Die umsatzsteuerlichen Pflichten für eine PV-Anlage bzw. ein BHKW und die Steuerpflicht der Umsätze bleiben trotz einer Antragsstellung unverändert bestehen.
Ein Antrag auf Nichtbesteuerung kann grundsätzlich formfrei gestellt werden. Die Finanzverwaltung Baden-Württemberg hat ein Formular »Keine Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen oder Blockheizkraftwerken« (Der Antrag für die Einkommensteuer ist hier abrufbar) entwickelt, mit welchem der Antrag gestellt werden kann.