Daher richtet sich diese Norm insbesondere an Ersteller von Brandschutzkonzepten, Planer, Sachverständige, Brandschutzdienststellen, Versicherer, Architekten, Fachfirmen von Brandmeldeanlagen sowie Bauherrn, Eigentümer und Betreiber.
Neuerungen in diesem Dokument beziehen sich auf Korrekturen der Tabelle 1, in dem Bezug genommen wird auf die Einsatzgrenzen von punktförmigen Wärmemeldern. Des Weiteren wurden redaktionelle Anpassungen durchgeführt, ohne eine Veränderung der Inhalte. Die Änderungen vom Entwurf des Anhang A1 der VDE 0833-2 wurden ebenfalls berücksichtigt, inklusive die Ergebnisse der Einspruchsberatung.
Die Bestandteile einer Brandmeldeanlage müssen den Normen der Reihe DIN EN 54 entsprechen. Ihr funktionsmäßiges Zusammenwirken muss nach DIN EN 54-13 sichergestellt sein.
Neben den Anforderungen dieser Norm sind die Herstellerangaben zu beachten. Es dürfen nur anlageneigene Meldungen und Informationen verarbeitet werden. Unter anlageneigene Meldungen und Informationen versteht man alle Meldungen und Informationen, die im Zusammenhang mit einer Brandmeldung oder einer anderen kontextbezogenen brandschutztechnischen Funktion stehen.
Die in einer Brandmeldeanlage einzuhaltenden Übertragungswege liegen zwischen Meldern und Zentrale, Zentrale und bestimmten Steuereinrichtungen bzw. bestimmten Signalgebern, Zentrale und Komponenten von Funkübertragungseinrichtungen (z. B. abgesetzte Antenne), Ansteuereinrichtungen und Übertragungseinrichtungen bzw. Steuer- und Alarmierungseinrichtungen und den Zentralen (z. B. BMZ/BMZ, BMZ/SAZ). Diese Einrichtungen müssen verfügbar sein und grundsätzlich überwacht werden.
Meldungen und Informationen von anderen Anlagen, die über die Übertragungswege der Brandmeldeanlage übertragen werden, dürfen die Funktion der Brandmeldeanlage nicht beeinträchtigen.
Kann bei Übertragungswegen, die nicht ausschließlich für Gefahrenmeldeanlagen verwendet werden, die geforderte Funktion durch fremde Signale gestört werden, so ist eine zweite Übertragungsmöglichkeit vorzusehen.
Die Dauerbetätigung eines Handfeuermelders oder die Dauerauslösung eines automatischen Brandmelders darf nicht zur selbsttätigen Alarmwiederholung führen. Störungen wie Drahtbruch oder Kurzschluss in einem Übertragungsweg, eine Störung in einem Abschnitt eines Übertragungsweges zwischen einzelnen Brandmelderzentralen und den Übertragungswegen zu den übergeordneten Brandmelderzentralen oder Anzeige- und Betätigungseinrichtungen dürfen die geforderte Funktion der Anlage nicht beeinträchtigen.
Bei Störungen in mehr als einem Übertragungsweg oder in mehr als einem Abschnitt einer Anlage, über die eine oder mehrere Brandmelderzentralen mit einer übergeordneten Brandmelderzentrale oder einem übergeordneten Anzeige- und Bedienplatz verbunden sind, darf die Funktion der Anlage beeinträchtigt werden.
Festlegungen für Brandmeldeanlagen