Home Dimmen, rationieren, steuern – eine Frage der Perspektive

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a

Dimmen, rationieren, steuern – eine Frage der Perspektive

Andreas Stöcklhuber, Chefredakteur »de«
Andreas Stöcklhuber, Chefredakteur »de«

Das neue Jahr bringt wieder eine Reihe an Änderungen im Bereich der Gesetze, Normen und Vorschriften mit sich, von denen es eine gegen Ende letzten Jahres sogar in die Publikumsmedien geschafft hatte.

Es geht um die so genannten steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes. Bei Laien machte sich zum Teil Verunsicherung breit nach dem Motto »die Bundesnetzagentur dreht uns den Strom ab« – die wiederum spricht von »Dimmen«. Letzteres trifft es schon eher, Grund zur Sorge besteht eher nicht. Einerseits betrifft die Regelung nur Anlagen, die ab 1.1.2024 in Betrieb genommen werden. Andererseits nennt das Gesetz genau die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die davon betroffen sind: Wärmepumpen, nicht öffentliche Ladepunkte, Klimageräte oder Batteriespeicher. Es geht dabei nicht um den Haushaltsstrom.

Diese steuerbaren Verbrauchseinrichtungen darf der Netzbetreiber dann für maximal zwei Stunden täglich in der Leistungsaufnahme auf 4,2 kW begrenzen. Jede Leistungsreduzierung muss er jeweils im Vorfeld ankündigen. Diese Beschränkung sollte im Normalfall für die Nutzer kaum spürbar werden. Wärmepumpen beispielsweise wurden schon bisher in einigen Tarifen gesteuert – wobei man unter »Steuerung« in diesem Fall ein Abschalten verstand.

Die neue Regelung bringt bestimmten Kunden einen Vorteil: Bisher konnte der Netzbetreiber mit Verweis auf eine mögliche Überlastung den Netzanschluss zum Beispiel einer Wärmepumpe oder einer Wallbox ablehnen. Das ist vorbei, der Netzbetreiber muss den Anschluss nun genehmigen.

Auch Kunden, die steuerbare Verbrauchseinrichtungen schon vor Anfang 2024 in Betrieb genommen haben, profitieren von der Neuregelung: Auf Wunsch können sie ihre Anlage ebenfalls der Steuerung durch den Netzbetreiber zur Verfügung stellen – was dieser nicht ablehnen darf. Als »Belohnung« winken Einsparungen von rund 100…150 € pro Jahr durch reduzierte Netzentgelte.

In jedem Fall ist diese Art der Leistungsreduzierung eine Übergangslösung. Spätestens zum 1.1.2029 müssen die Netzbetreiber eine echte netzorientierte Steuerung umgesetzt haben, die alle Betriebsmittel eines Netzstranges am Niederspannungsnetz einbezieht. Dazu benötigen sie deutlich mehr Daten aus dem Niederspannungsnetz, voraussichtlich minütliche Netzzustandsdaten von rund 20 % der Anschlussnehmer.

Die erstmalige Anwendung der Übergangslösung mit der Reduzierung auf 4,2 kW werden die Netzbetreiber voraussichtlich so lange wie möglich hinauszögern. Der Grund: Sie dürfen das nach der erstmaligen Reduzierung für maximal 24 Monate so tun, danach müssen sie in die netzorientierte Steuerung wechseln.

Vielleicht regelt es aber am Ende nicht das Gesetz, sondern der Markt: Erste Anbieter von dynamischen Stromtarifen sind ja schon am Markt, ab 2025 ist jeder Stromversorger verpflichtet, einen solchen Tarif anzubieten. Dann würde man nicht mehr von »Strom rationieren« usw. sprechen, sondern von »Kosten sparen«.

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Dipl.-Ing. Andreas Stöcklhuber

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