Im Auftrag des BWP hat sich die auf Energierecht spezialisierte Kanzlei re|Rechtsanwälte mit der Rechtsfrage befasst, ob Gebäudeeigentümer, die in eine Wärmepumpe investieren, im Falle eines späteren Fernwärmeausbaus dazu gezwungen werden könnten, ihre neue Heizung wieder zu entfernen und sich an die Fernwärme anzuschließen.
Das Ergebnis des Rechtsgutachtens ist eindeutig: Das Durchsetzen eines Anschlusszwangs gegenüber dem Betreiber einer Wärmepumpe verstieße fast immer gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zudem müssten Satzungen zum Anschluss- und Benutzungszwang Ausnahmen für Wärmepumpen vorsehen.
BWP-Geschäftsführer Dr. Martin Sabel zeigt sich erfreut über das Ergebnis des Rechtsgutachtens. »In vielen Städten und Gemeinden wird gerade erst mit der Wärmeplanung begonnen, auf belastbare Aussagen zum Ausbau von Fernwärmenetzen wird man dort noch einige Jahre warten müssen. Dabei ist die Ausweisung als Wärmenetzausbaugebiet oder dezentrales Versorgungsgebiet unverbindlich und kann sogar unter Verweis auf sogenannte Prüfgebiete noch verschoben werden. Wenn es dann überhaupt zur Ankündigung eines Fernwärmeausbaus kommt, kann sich dieser über einen Zeitraum von Jahrzehnten erstrecken und später auch wieder zurückgenommen werden. Auf dieser Grundlage können Hausbesitzer aber nicht planen.«
Das Rechtsgutachten stelle nun klar: »Niemand muss auf die Wärmeplanung warten. Wer jetzt in eine klimafreundliche Wärmepumpe investiert, kann später nicht zum Anschluss an ein Wärmenetz gezwungen werden.«
Anschluss- und Benutzungszwang meist nicht verhältnismäßig
Das Rechtsgutachten führt aus, dass ein Anschluss- und Benutzungszwang grundsätzlich zulässig sei, wenn damit ein Gemeinwohlbelang wie Klimaschutz verfolgt werde. Gegenüber der Versorgung mit einer dezentralen Heizung, wie etwa einer Wärmepumpe, müsse das Durchsetzen eines Anschlusszwangs jedoch dem Rechtsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Die Verdrängung einer bereits installierten Wärmepumpe durch einen Fernwärmeanschluss sei in den allermeisten Fällen weder geeignet noch erforderlich oder angemessen. In dem etwas anders gelagerten Fall, dass sich jemand von einem bereits bestehenden Fernwärmenetzanschluss lösen möchte, um sich über eine neu zu installierende Wärmepumpe zu versorgen, kommt das Gutachten zu einem ähnlichen Ergebnis. Auch hier sei eine Ausnahme in der Regel zu gewähren.
Wirksame Fernwärmesatzungen müssen Ausnahmen vorsehen
In ihrem Gutachten sieht die Gutachterin Dr. Vollmer von re|Rechtsanwälte einen wichtigen Baustein für die Wärmewende. »Wir haben klargestellt, dass zwischen den im letzten Jahr verabschiedeten Maßnahmen kein Widerspruch besteht. Wer sich aufgrund von Heizungsförderung oder Gebäudeenergiegesetz für die Installation einer Wärmepumpe entscheidet, für den besteht keine Rechtsunsicherheit darin, dass Kommunen noch keine Wärmepläne oder Ausbaupläne der Fernwärme vorgelegt haben.« Aus dem Rechtsgutachten werde außerdem deutlich, dass die Fernwärmesatzungen vielerorts noch einmal geprüft werden sollten, so die Gutachterin Dr. Miriam Vollmer. »Die Gemeinden müssen in ihren Satzungen zum Anschluss- und Benutzungszwang ausdrücklich Ausnahmen vorsehen, auf die sich Betroffene, die sich beispielsweise mit einer Wärmepumpe selbst versorgen wollen, berufen können. Ansonsten wäre die Satzung unwirksam.«
Kein grundsätzlicher Konflikt zwischen Wärmepumpe und Fernwärme
Einen grundsätzlichen Konflikt zwischen Wärmepumpe und Fernwärme sieht Dr. Sabel ausdrücklich nicht. »Der Großteil der deutschen Wohngebäude ist nicht in den Ballungsräumen oder Innenstädten. Vor allem Ein- und Zweifamilienhäuser stehen zumeist in Randbezirken von Städten oder im ländlichen Raum, wo sich aufgrund der geringen Bebauungsdichte ohnehin kein Wärmenetz lohnt. Konflikte mit dem Fernwärmeausbau treten nur selten auf.« Deshalb ermögliche es das Wärmeplanungsgesetz, dass Kommunen noch vor Beginn der eigentlichen Wärmeplanung im Rahmen einer Eignungsprüfung klarstellen, wo Gebäudeeigentümer mit einem Wärmenetz nicht zu rechnen brauchen.
Rechtsgutachten: »Anschluss- und Benutzungszwang bei bestehenden Wärmepumpen-Heizungen«