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Nach dem Ende Leuchtstofflampen T5 und T8

Leuchtensanierung heißt nicht immer Austausch

Andreas Stöcklhuber, Chefredakteur »de«
Andreas Stöcklhuber, Chefredakteur »de«

Schon seit Ende August 2023 ist das Inverkehrbringen von Leuchtstofflampen T5 und T8 verboten. Wessen Beleuchtungsanlage erst wenige Jahre alt war, aus dessen Perspektive hat das Anlegen eines gewissen Vorrats dieser Leuchtmittel durchaus Sinn gemacht. Doch auch in diesen Fällen beginnt die Sanierungsuhr zu ticken. So wird es über eine Reihe von Jahren hinweg kontinuierlich Aufträge in diesem Segment geben.

Wünscht der Auftraggeber keinen kompletten Austausch der Leuchten, gibt es verschiedene Abstufungen der Umrüstung. Doch hierbei ist Vorsicht geboten: Je nach Art der Umrüstung wird der E-Handwerker dann zum Hersteller und müsste für die umgerüstete Leuchte einen vollständigen Zertifizierungsprozess durchlaufen – keine realistische Perspektive.

Der Herstellerverband ZVEI hat kürzlich ein sogenanntes White Paper »Umrüsten von Leuchten« veröffentlicht, das hier für ein Stück mehr Klarheit sorgt. Dabei werden vier Fälle unterschieden:

  • Retrofitlampe: Lichtquelle als Ersatz für herkömmliche Lampen ohne bauliche Veränderungen an der Leuchte.
  • Konversionslampe: Lichtquelle mit baulicher Veränderung an der Leuchte, z. B. Tausch des Betriebsgeräts mit Änderung der Innenverdrahtung.
  • Universeller Umrüstsatz: Passt im Prinzip in viele verschiedene Leuchten, wobei Komponenten der Ursprungsleuchte ersetzt werden.
  • Leuchtenspezifischer Umrüstsatz: Passt nur in eindeutig benannte Bestandsleuchten.

Nur die erste der vier genannten Maßnahmen kommt ohne bauliche Veränderungen an der Leuchte aus, hier ist man also auf jeden Fall auf der sicheren Seite – immer unter der Voraussetzung, dass natürlich die lichttechnischen Anforderungen etwa an Mindest-Beleuchtungsstärken weiterhin erfüllt werden müssen. Das ist keineswegs selbstverständlich, da LED-Röhren eine ganz andere Abstrahlcharakteristik haben als stabförmige Leuchtstofflampen.

Bei den weiteren genannten Maßnahmen muss man in die Leuchte eingreifen. Hier sagt der ZVEI nun, dass man dann nicht zum Hersteller wird, wenn keine »wesentlichen Veränderungen« an der Leuchte vorgenommen werden. Diese wenig greifbare Aussage präzisiert der ZVEI noch ein Stück weit, doch wie immer kommt es dann doch auf den Einzelfall an. Um als E-Handwerker auf der sicheren Seite zu sein, sollte man sich daher vom Anbieter der Umrüstkomponenten bestätigen lassen, dass sein Umrüstset mit dem vorhandenen Leuchtentyp kompatibel ist. Bei leuchtenspezifischen Umrüstsätzen ergibt sich das aus dem Datenblatt, bei den Universal-Umrüstsätzen wird man um ein Nachfragen beim Anbieter in der Regel nicht herumkommen.

Die Option »kompletter Tausch der Leuchten« sollte aber nicht von vorneherein ausgeschlossen sein. Handelt es sich zum Beispiel um Standard-Feuchtraumleuchten, so dürfte es sich aufgrund des eher übersichtlichen Produktpreises in den seltensten Fällen rechnen, hier mit einer wie auch immer gearteten Umrüstung zu beginnen. Ob das dann jederzeit nachhaltig ist, steht auf einem anderen Blatt.

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Dipl.-Ing. Andreas Stöcklhuber

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