Konkret hatte das Oberverwaltungsgericht in zwei Grundsatzurteilen zum nordrhein-westfälischen Denkmalrecht entschieden, dass die Eigentümerin eines Wohnhauses in der denkmalgeschützten Düsseldorfer »Golzheimer Siedlung« ebenso wie die Eigentümerin eines Baudenkmals in Siegen einen Anspruch auf eine denkmalrechtliche Erlaubnis für die Installation von Solaranlagen hat.
Obwohl die Antragsteller in beiden Fällen Solarmodule in einer denkmalschonenden Ausgestaltung gewählt hatten, verweigerten die jeweils zuständigen Bauämter die Genehmigung. Das Verwaltungsgericht wertete die Einwände des Denkmalschutzes als nicht ausreichend und stellte fest, dass »bei der Errichtung von Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden regelmäßig das öffentliche Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien die Belange des Denkmalschutzes überwiegt«.
Urteil mit Signalwirkung
Das Gericht begründete seine Entscheidung mit den Vorgaben des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Seit Juli 2022 ist gesetzlich festgelegt, dass der Ausbau erneuerbarer Energien ein vorrangiges öffentliches Interesse darstellt und in Abwägungen mit anderen Schutzgütern entsprechend berücksichtigt werden muss.
Nur bei besonderen denkmalrechtlichen Umständen darf eine Erlaubnis für Solaranlagen verweigert werden. Dabei ist zu prüfen, welche spezifischen Gründe zur Unterschutzstellung des Denkmals geführt haben. Dieses Urteil könnte bundesweit Einfluss auf die Genehmigungspraxis nehmen, da ähnliche Regelungen in vielen Bundesländern existieren.
Das öffentliche Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien überwiege in den beiden konkreten Fällen die Belange des Denkmalschutzes.
Ein wichtiger Schritt für die Energiewende
Bernd Kerscher, Vorstand im Sonnenhaus-InstitutInstitut und Vorstandsvorsitzender des Solarverbands Bayern, begrüßt das Urteil. Die Energiewende dürfe nicht durch zu strenge Vorgaben des Denkmalschutzes blockiert werden. Eigentümer denkmalgeschützter Gebäude sollten bei der Umsetzung erneuerbarer Energien unterstützt und nicht behindert werden. Insbesondere müssten Solarkollektoren als lediglich technische Applikation und somit revidierbare Installation und nicht als Grundsubstanz des Gebäudes angesehen werden.
Kerscher kritisiert zudem die bisherigen Einschränkungen vieler Denkmalämter, die teils strenge ästhetische Vorgaben machen, wie die Forderung nach farblich angepassten Solarkollektoren. Diese seien oft weniger effizient, teurer und optisch nicht überzeugender. Stattdessen plädiert er für eine flexible und pragmatische Handhabung, bei der Denkmalschutz und Energiewende vereint werden können.
Relevanz für Hausbesitzer
Das Urteil betrifft insbesondere Hausbesitzer in Altstädten, die sich an der Energiewende beteiligen möchten. Das Grundsatzurteil könnte eine neue Dynamik in die Diskussion um die Vereinbarkeit von Denkmalschutz und Energiewende bringen, und nicht nur in NRW, sondern auch in anderen Bundesländern.
Weitere Informationen zum Urteil finden sich unter https://www.justiz.nrw/JM/Presse/presse_weitere/PresseOVG/63_241127/index.php