Der Kunde eines Handwerkers machte Mängel geltend und forderte deren kostenfreie Beseitigung ein, worauf der Handwerker auf die kostenpflichtige Prüfung verwies, falls gar kein Mangel vorliegt
Die Ankündigung dieser Vorgehensweise war für das OLG Koblenz Grundlage genug, um dem Handwerker in einem Verfahren, welches die Klage des Kunden nach sich zog, Recht zu geben
Ein Unternehmen für Sanitär- und Heizungsbau hatte im Jahr 2007 eine Anlage errichtet, die von dem Bauherrn mängelfrei abgenommen worden war. Danach machte dieser immer wieder Mängel geltend. Vor den jeweiligen Monteur-Einsätzen hat das Unternehmen den Kunden jeweils darauf hingewiesen, dass die Arbeiten dann kostenpflichtig seien, wenn sich herausstellen sollte, dass die Mängel nicht vorhanden oder aber von ihm nicht zu vertreten seien. Der Auftraggeber ließ die Prüfungsarbeiten jeweils durchführen, ohne dem Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit zu widersprechen. Das Unternehmen stellte die jeweiligen Einsätze in Rechnung. Zu Recht, wie das OLG Koblenz in seinem Beschluss vom 4.3.2015 (Az. 3 U 1042/14) ausführt.
Rechtliche Beurteilung
Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz verweist in seinem Beschluss zunächst auf die grundsätzliche Rechtslage, dass der Auftragnehmer die Mängel kostenlos zu beseitigen hat. »Das bedeutet jedoch nicht, dass der Auftragnehmer in jedem Fall auch die Kosten der Überprüfungsmaßnahmen zu tragen hat«, so dass OLG. Weiterhin heißt es: »Will der Auftragnehmer für diese Arbeiten eine Vergütung, weil er sich für den Mangel nicht verantwortlich sieht und deshalb eine Mangelbeseitigungsverpflichtung nicht anerkennt, so muss er aber unzweideutig zum Ausdruck bringen, dass er die Arbeiten nicht als kostenlose Mängelbeseitigung durchführt.«
Aufgrund des Hinweises, den der Handwerker vor Beginn der Arbeiten erteilt hatte, ist nach Auffassung des Gerichts ein bedingter Werkvertrag zustande gekommen mit dem Inhalt, dass der Bauherr dann zu zahlen hat, wenn der Mangel vom Handwerker nicht zu verantworten ist. Der Bauherr hatte auf den Hinweis des Handwerkers nicht geantwortet. Schweigen hat zwar im Rechtsverkehr grundsätzlich keine Bedeutung. Darauf kam es dem OLG jedoch nicht an, da der Vertrag durch konkludentes Handeln zustande gekommen sei, nämlich durch die widerspruchslose Hinnahme der Überprüfungsarbeiten. Das Gericht hat des Weiteren ausgeführt, dass auch in einem Rechtsstreit, in dem die Kosten der Überprüfungsmaßnahmen zur Debatte stehen, der Auftraggeber den Mangel darzulegen und beweisen hat, so wie das immer nach Abnahme eines Werkes der Fall ist. Die Beweislast kehrt sich nicht deswegen um, weil der Handwerker die Kosten seines Einsatzes erstreiten möchte.
Kunden richtig informieren
Der Kunde ist vor der Überprüfung darauf hinzuweisen, dass die Kosten (Lohn, Fahrtkosten, Messgeräteeinsatz) dann zu vergüten sind, wenn die Überprüfung keinen zu vertretenden Mangel ergeben hat.
Es muss sichergestellt sein, dass der Hinweis rechtzeitig vor dem Einsatz erfolgt und der Nachweis erbracht werden kann, dass der Kunde den Hinweis erhalten hat. Der Einsatz muss von den Mitarbeitern ausführlich und sorgfältig dokumentiert werden.