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Neue Richtlinie VDS 2871

Richtlinien für die Prüfung elektrischer Anlagen

Quelle: Fotolia/fotomek
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Die Prüfung elektrischer Anlagen nach der Klausel SK 3602 umfasst das Besichtigen, die Funktionsprüfung und das Messen. Die Prüfungen basieren auf der Grundlage der anzuwendenden Gesetze, Vorschriften, Normen und Richtlinien der VDS-Publikationen.

Durch den Prüfer wird ausgesagt, ob durch die vorhandenen Komponenten einer elektrischen Anlage eine Gefahr für Schachschäden oder Personen ausgeht.

Zu Prüfen ist der gesamte Risikostandort. In komplexen Anlagen vereinbart der Versicherer mit dem Versicherungsnehmer einzelne Prüfabschnitte für einen Risikoort. Jeder Prüfabschnitt ist vollständig nach den Prüfrichtlinien zu prüfen und zu dokumentieren.

Um den ordnungsgemäßen Zustand einer Anlage festlegen zu können, ist eine vollständige Besichtigung nach DIN VDE 0105-100 vorzunehmen. Können Teile der Anlage im Rahmen der Prüfung nicht besichtigt werden, ist innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine Nachbesichtigung zu vereinbaren.

Schwerpunkt der Besichtigungen sind insbesondere Trafostationen, Schaltanlagen und Verteiler, sichtbare Teile elektrischer Installationen, Kabel- und Leitungsanlagen, Beleuchtungsanlagen, Maßnahmen zur Erdung und des Potentialausgleichs oder Maßnahmen zum Funktionserhalt.

Ein weiterer Teil der Prüfung ist die Temperaturmessung. Diese wird mit Hilfe einer Thermografie-Kamera ausgeführt. Dabei werden Anlagenteile, wie zum Beispiel Anschlussbereich und Kontakte von NH-Sicherungen, Klemmvorrichtungen in Verteilern, Sammelschienen oder Energiekabel und Kabelbündel betrachtet.

Weiter müssen für eine ordnungsgemäße Prüfung nach der Klausel SK 3602 Isolationswiderstandsmessungen, Durchgängigkeit des Schutzleiters, sowie eine Schleifenwiderstandsmessung durchgeführt werden. Auch die Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCD) sind zu überprüfen. In Anlagen mit vielen elektronischen Verbrauchern ist eine Messung des Neutralleiterstroms unerlässlich.

Funktionsprüfungen sind nach der DIN VDE 0105-100, Abschnitt 5.3.101.2 durchzuführen. Der Sachverständige entscheidet bei der Prüfung in Absprache mit dem Betreiber welche Einrichtungen zwingen zu überprüfen sind.

 

 
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Dirk Maske

BFE Oldenburg

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