Weiterhin konkretisiert diese VDE-Anwendungsregel den »Praxis-Leitfaden für unterstützende Maßnahmen von Stromnetzbetreibern«, der die rechtlichen und netzwirtschaftlichen Grundlagen der Kaskade beschreibt. Durch technische und organisatorische Vorgaben.
Weiter wird die Zusammenarbeit von Netzbetreibern in Situationen nach § 13 (2) EnWG bei Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Systemsicherheit in Netzen der allgemeinen Stromversorgung und den damit verbundenen geschlossenen Verteilungsnetzen beschrieben.
Netze, die nicht mit dem Netz der allgemeinen Versorgung verbunden sind, sind von den Regelungen dieser VDE-Anwendungsregel ausgenommen. Wenn ein Netzbetreiber die Umsetzung der Maßnahmen an einen geeigneten Dienstleister (z. B. vorgelagerten Netzbetreiber) überträgt, gelten die Vorgaben aus dieser VDE-Anwendungsregel auch für diesen Dienstleister.
Vor dem Hintergrund des Abbaus staatlicher Vorschriften der Energiewirtschaft und der Umsetzung der Entflechtung der Unternehmen wurden 2005 bei der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) die §§ 13 und 14 neu aufgenommen.
In diesen werden die Netz- und Systemverantwortung und die Zusammenarbeit der Netzbetreiber untereinander festgelegt. Konkretisierende technische und organisatorische Festlegungen wurden nachfolgend in den Transmission Code 2007 aufgenommen.
Die Zusammenarbeit der vertikal strukturierten Netzbetreiber über alle Netzebenen hinweg bis zu den Netzkunden gewinnt mit der Energiewende nochmals an Bedeutung.
Wenn Maßnahmen eines einzelnen Netzbetreibers nicht ausreichen, um kritische Netz- und Systemsituationen beseitigen zu können, kann dieser weitere Maßnahmen bei nachgelagerten Netzbetreibern im Sinne einer Kaskade anfordern. Ein sicheres und verlässliches Funktionieren dieser Kaskade ist somit grundlegende Voraussetzung für die Aufrechterhaltung eines zuverlässigen elektrischen Energiesystems.
Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. hat gemeinsam mit dem Verband kommunaler Unternehmen e. V. erstmals 2012 einen Praxisleitfaden zur Umsetzung der Systemverantwortung nach §§ 13 (2), 14 (1) und 14 (1c) EnWG erstellt. Dieser nimmt eine ausführliche juristische Einordnung vor und gibt Empfehlungen für die Umsetzung von Maßnahmen in einer Kaskade von Netzbetreibern.