Bereits Mitte 2013 wurde im Koalitionsvertrag festgeschrieben, dass man das Insolvenzanfechtungsrecht auf den Prüfstand stellen wolle. Es hat über zwei Jahre gedauert, bis Ende September 2015 von der Bundesregierung der Entwurf eines »Verbesserungsgesetzes« beschlossen wurde. Fast weitere zwei Jahre später, wurde das Gesetz nun verabschiedet. Es ist zu rechnen, dass es im Laufe des Frühlings oder Sommers in Kraft treten wird.
»Besonders für die Vorsatzanfechtung ist das von großer Bedeutung«, so Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH. »In den letzten Jahren haben Insolvenzverwalter oft mit Billigung der Gerichte sogar branchenübliche und unverdächtige Zahlungen (z. B. Ratenzahlungen) noch nach Jahren von Gläubigern zurückgefordert, wenn der Schuldner zwischenzeitlich in ein Insolvenzverfahren gegangen war. Ursprünglich sollte diese Regelung Gläubiger davor bewahren, dass Schuldner unrechtmäßig Vermögen beiseiteschaffen. Damit aber haben die meisten Anwendungsfälle heute überhaupt nichts mehr zu tun – der gesetzliche Tatbestand wurde von der Praxis quasi zweckentfremdet.«
Die Verbesserung durch das neue Gesetz wird von Bernd Drumann als eher gering eingestuft: »Die Verkürzung des Anfechtungszeitraums fällt nicht wirklich ins Gewicht und eine Planungs- und Rechtssicherheit für die Gläubiger ist weiterhin nicht gegeben. Nach wie vor bleibt m. E. noch zu viel Raum für die unterschiedlichsten Rechtsauffassungen, Rechtsauslegungen und Rechtsprechungen.«
Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH, beantwortet im Folgenden einige Fragen zur Reform der Vorsatzanfechtung:
Der Gesetzgeber hat eine Verkürzung der Fristen für bestimmte Fälle der Vorsatzanfechtung auf vier Jahre beschlossen. Bisher waren es zehn. Bringt das dem Gläubiger Vorteile? Wenn ja, welche?
»Eine Verkürzung um sechs Jahre hört sich erst einmal gut an; ob sie allerdings einen großen Gewinn für die Gläubiger darstellt, wage ich zu bezweifeln. Nach wie vor geht mit der Vorsatzanfechtung eine erhebliche und lange andauernde Rechtsunsicherheit einher. Es stellt vor allem für kleine und mittelständische Unternehmen eine starke Belastung dar, dass sie bei allen Transaktionen mit Geschäftspartnern, die sich möglicherweise in einer Krise befinden, noch über Jahre damit rechnen müssen, aus heiterem Himmel von einem Insolvenzverwalter auf Rückzahlung in Anspruch genommen zu werden. Die nur noch vier Jahre nach der Reform sind dabei noch trügerisch: Es genügt, dass innerhalb dieser Zeit ein Insolvenzantrag gestellt wurde, auch wenn der Gläubiger davon zunächst gar nichts erfährt. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und schließlich das Zahlungsverlangen des Insolvenzverwalters können ihrerseits noch wesentlich – auch Jahre – später liegen. Die vier Jahre, die der Gesetzgeber jetzt für eine ‚Insolvenzanfechtung‘ vorsieht, entsprechen zudem fast exakt dem Anfechtungszeitraum, der ohnehin den meisten erfassten Insolvenzanfechtungen der Vergangenheit zugrunde lag.«
Besteht nach Inkrafttreten des Gesetzes weiterhin für Unternehmer und Privatpersonen die Gefahr der Insolvenzanfechtung durch Insolvenzverwalter?
B.D.: »Ganz klar: Ja! Es fehlt leider nach wie vor eine interpretationsfreie Benennung der Anfechtungsvoraussetzungen. Dies ist aber für alle am Wirtschaftsleben Beteiligte unabdingbar. Eine drohende Anfechtung muss vorhersehbar sein.«
In Bezug auf Zahlungsvereinbarungen oder dem Kunden gewährte Zahlungserleichterungen soll es eine Neuregelung geben. Wie sieht die aus und ist sie für den Gläubiger von Vorteil?
B.D.: »Während derzeit für die Vorsatzanfechtung praktisch meist ausreicht, dass der Gläubiger (angeblich) die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gekannt hat, muss künftig der Insolvenzverwalter im Normalfall beweisen, dass der Gläubiger die bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit kannte. Bisher wurde allzu schnell angenommen, dass ein Bündel von vermeintlichen Indizien dem Gläubiger die Kenntnis vermittelt haben müssen, dem Schuldner habe die Zahlungsunfähigkeit »wenigstens gedroht«. Dass der Insolvenzverwalter jetzt die Kenntnis des Gläubigers von einer tatsächlichen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nachweisen muss, verbessert also zumindest auf dem Papier die Position des Gläubigers.
Die Zeit wird allerdings zeigen müssen, wie Insolvenzverwalter und Gerichte in Zukunft mit der Vorsatzanfechtung umgehen werden.
Meines Erachtens besteht die Gefahr, dass weiterhin Insolvenzverwalter Gläubigern unter Berufung auf verschiedene Zu- und Umstände unterstellen, dass sie zwingend auf die (nicht nur drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hätten schließen müssen. Auf Grund der nach wie vor mangelnden Eindeutigkeit des Gesetzestextes werden Gerichte auch weiterhin zu klären haben, ob Indizien die Kenntnis von einer Zahlungsunfähigkeit ausreichend untermauern oder widerlegen.«
Noch einmal zur drohenden bzw. jetzt tatsächlich eingetretenen Zahlungsunfähigkeit, derer es bei der Vorsatzanfechtung nun bedarf. Wie wirkt sich dieser »kleine« Unterschied aus?
B.D.: »Da der Übergang von der drohenden zur tatsächlichen Zahlungsunfähigkeit fließend ist, gibt es m. E. eine klare Unterscheidung beider Zustände nicht. Daher denke ich auch nicht, dass es einen spürbaren Unterschied zum bisher geltenden Recht geben wird. Wie soll ein Außenstehender, sei es nun ein Geschäftspartner oder auch im Nachhinein ein Insolvenzverwalter oder Richter, eine verlässliche Bewertung der Zahlungs(un)fähigkeit des Schuldners vornehmen können? Indizien für eine Zahlungsunfähigkeit sind je nach Intention des Betrachters unterschiedlich zu deuten. In den seltensten Fällen sind sie wohl absolut eindeutig. Wie soll ein Unternehmer also so eine Bewertung in Bezug auf die Vorsatzanfechtung vornehmen? Und – noch wichtiger – woher wollen Insolvenzverwalter oder Richter später wissen, was sich der Unternehmer tatsächlich hinsichtlich der Liquidität seines Kunden für Vorstellungen gemacht hat?«
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