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Bei Neubau, Umbau und Nutzungsänderungen

Brandschutzmaßnahmen anpassen

Entrauchungsanlage; Bildquelle: Fachverband Tageslicht und Rauchschutz e. V. (FVLR),
Entrauchungsanlage; Bildquelle: Fachverband Tageslicht und Rauchschutz e. V. (FVLR),
Ein Brandschutzkonzept ist nicht nur auf das betreffende Gebäude abgestimmt. Es entspricht immer auch dem zum Zeitpunkt der Erstellung geltenden Baurecht. Solange das Gebäude unverändert bleibt, genießt es Bestandsschutz. Geplante und ungeplante Änderungen – wie Umbauten, Nutzungsänderungen, aber auch eine Erhöhung der Brandlast – können zum Verlust des Bestandsschutzes führen.

Denn jede Änderung muss der geltenden Rechtslage entsprechen. Dabei kann die Bauaufsicht verlangen, dass auch Gebäudeteile nachgerüstet und angepasst werden müssen, die nicht vom Umbau betroffen sind. Hier ist zu prüfen, ob die Änderungen wesentlich sind und daher Auswirkungen auf das vorhandene Brandschutzkonzept haben. Daher ist es sinnvoll, den Brandschutzbeauftragten, den Sachversicherer und die zuständige Feuerwehr frühzeitig in die Planungen einzubeziehen.

Brandschutzkonzept ausweiten

Industriebauten zählen nach den Bauordnungen der Länder zu den baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art oder Nutzung. Im Allgemeinen müssen sie so geplant und errichtet werden, dass Personen sich im Gefahrenfall selbst in Sicherheit bringen können. Nicht definiert sind Maßnahmen zur Rettung des Gebäudes oder der darin lagernden Sachwerte wie Maschinen oder Waren und damit in vielen Fällen auch der Produktionsgrundlagen. Im Brandfall wird die Feuerwehr zwar versuchen, den Brand einzudämmen, dafür jedoch den Verlust ganzer Brandabschnitte bis hin zum Totalverlust des Gebäudes in Kauf nehmen.

Für den Unternehmer hat ein Totalverlust des Gebäudes sowie  der Produktionsanlagen und Materialien enorme wirtschaftliche Folgen. Je nach Gebäudeart und -nutzung können daher im Rahmen von Umbau, Neubau oder Nutzungsänderung neben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften weitere Schutzziele relevant sein, die individuell festgelegt werden müssen. Dazu zählen insbesondere der Schutz von Sachwerten, der Erhalt der Bausubstanz und die Aufrechterhaltung des laufenden Betriebs. Bei Letzterem ist die Wiederbeschaffungszeit der Materialien, Maschinen und Produktionsanlagen zu berücksichtigen.

Rauchschäden müssen nicht sein

Bei jedem Brand entsteht Rauch. Dieser enthält nicht nur toxische Zersetzungsprodukte, sondern auch Ruß und gasförmige Säuren. In einer vollständig verrauchten Halle schlägt sich der Rauch auf alle Oberflächen nieder und kann dabei Maschinen, Geräte oder auch tragende Bauteile schädigen. Befinden sich in einem Raum besondere Sachwerte, ist zu deren Schutz eine qualifizierte Entrauchung notwendig. Insbesondere sollte bei der Festlegung der raucharmen Schicht auch die Höhe der Lagergüter und Produktionsanlagen einbezogen werden.

Neben den individuellen Vorgaben zum Risiko-Management können, ergänzend zu den Anforderungen der Bauordnung, besondere Maßnahmen zum Rauchabzug notwendig werden die über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehen. Entrauchungsanlagen sind zum Beispiel nach den anerkannten Regeln der Technik zu  projektieren. So fordert die DIN 18 232-2 »Rauch- und Wärmefreihaltung – Teil 2: Natürliche Rauchabzugsanlagen (NRA) – Bemessung, Anforderungen und Einbau« den Nachweis einer raucharmen Schicht. Sie muss im Brandfall eine Höhe von mindestens 2,50 m erreichen.

Je nach notwendigem Abstand der Rauchschicht zu den Lagergütern oder Produktionsanlagen ist diese Mindesthöhe anzupassen. Ein praxisbewährter Richtwert für die Dimensionierung der einzelnen Rauchabzugsgeräte ist die 200-m²-Regel. Das heißt ein Rauchabzug pro 200 m² Grundfläche und damit doppelt so viele, wie der Gesetzgeber als Mindestanforderung für das Schutzziel »Unterstützung des Löschangriffs der Feuerwehr« vorgibt.

www.fvlr.de

 
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