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Neue Norm zu Kabel und Leitungen

Ladeleitung für Elektrofahrzeuge

Quelle: Fotolia/fotomek
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Die Ladeleitung ist ausgelegt für die Übertragung von Energie und gegebenenfalls zur Datenübertragung zu einem Elektrofahrzeug. Die Leitungen sind geeignet für die Lademodi 1–3. Für die in dieser Norm behandelten Leitungen mit einer Nennspannung von 300/500 V ist ausschließlich die Ladebetriebsart 1 zulässig.

Leitungen müssen eine Ursprungskennzeichnung haben. Diese besteht entweder aus dem Herstellerkennfaden oder aus einer fortlaufenden Kennzeichnung mit dem Namen des Herstellers mit dessen Warenzeichen. Die Ursprungskennzeichnung erfolgt nach einer der folgenden drei Möglichkeiten: Ein bedrucktes Band in der Leitung. Bedruckung, erhabene Prägung oder Tiefprägung der Isolierhülle auf wenigstens einer Ader. Dabei darf jede Ader gewählt werden. Letzte Möglichkeit ist die Bedruckung, erhabene Prägung oder Tiefprägung des Mantels.

Jede Leitung muss entsprechend den Anforderungen dieser Norm auf dem Mantel fortlaufend mit dem kompletten Bauart-Kurzzeichen gekennzeichnet werden:
  • EVC (en: electric vehicle cable);
  • Bauart-Kurzzeichen: H05BZ5-F oder H05BZ6-F oder H07BZ5-F oder H07BZ6-F;
  • Anzahl und Nennquerschnitt der Energieadern;
  • zusätzliche Ader mit Anzahl und Nennquerschnitt, falls vorhanden;
  • Nennspannung;
  • Normnummer der Kabelnorm.
Der Leiter entspricht den Anforderungen der Klasse 5 für flexible Kupferleiter. Die Drähte der Leiter müssen blank oder metallbeschichtet sein, zum Beispiel mit Zinn oder Silber. Beschichtete Drähte sind durchgängig mit einem Metallüberzug zu versehen. Bei der Sichtprüfung mit normaler oder korrigierter Sehstärke dürfen keine Unterbrechungen in der Beschichtung erkennbar sein.

Die Adern müssen in der Ladeleitung verseilt sein. Ein Band über dem Verseilverband ist zulässig. Eine Kernader ist nicht zulässig. Ein Kernelement aus einem geeigneten Werkstoff darf verwendet werden. Die Schlaglänge darf nicht mehr als das Zwanzigfache des Durchmessers des Verseilverbandes betragen.

Eine Zwickelfüllung muss die Zwischenräume zwischen den Adern ausfüllen und darf nicht an den Adern haften. Es muss möglich sein, die Zwickelfüllung zu entfernen, ohne die Adern zu beschädigen. Es dürfen keine schädlichen Wechselwirkungen zwischen den Bestandteilen der Zwickelfüllung und der Isolierhülle oder dem Mantel auftreten. Diese Übereinstimmung muss durch Prüfung auf gegenseitige Beeinflussung festgestellt werden.
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Autorenbild
Dirk Maske

BFE Oldenburg

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