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Wirksamkeit der VOB Teil B

Vertragsstrafe – was habe ich nur falsch gemacht?

Auf einen Blick

Ein Bauherr macht eine Vertragsstrafe geltend, obwohl der vereinbarte Fertigstellungstermin vom auftragnehmenden Elektrohandwerksbetrieb eingehalten wurde

Eine Vertragsstrafe kam nicht zustande, da der Elektrohandwerker sich in den Vertragsdetails gut auskannte; generell hätte ihm auch eine Behinderungsanzeige nach VOB Teil B geholfen

Wissen verschafft nicht nur Respekt sondern auch Recht. Das gilt sowohl für den fachlichen und technischen Bereich bei der Umsetzung von Bauvorhaben als auch für die Umsetzung der Details aus den Vertragsunterlagen. Dazu zählt u. a. die Anwendung der Maßgaben der VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) Teil B. Sie ist mit ihren 18 Paragrafen sehr oft Bestandteil des vertraglichen Regelwerks von Bauverträgen. Der Inhalt legt die Pflichten und Rechte bei der Durchführung eines Bauprojektes für den Auftraggeber und den Auftragnehmer fest.

Vertragsstrafe bei Fristüberschreitung vereinbart

Quelle: AA+W / fotolia
Quelle: AA+W / fotolia

Ein Elektrofachbetrieb erhielt den Auftrag im Rahmen des Dachausbaus eines Mehr­familienhauses. Im Bauvertrag, der die VOB/B einbezog, wurde zusätzlich vereinbart, dass die Arbeiten zu diesem Projekt innerhalb von ­20 Werktagen umzusetzen waren. Ein fest definierter Fertigstellungstermin wurde vereinbart. Sollte der Fall ­einer Fristüberschreitung eintreten, benannten beide Vertragsparteien einvernehmlich eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % der Bruttoauftragssumme. Der Auftragnehmer begann unmittelbar mit den Arbeiten. Nach 15 Werktagen musste er diese unterbrechen. Grund hierfür waren noch nicht fertiggestellte Vorarbeiten beim Aufbau der Trockenbauwände, und daran anschließend mussten noch Fliesenlege­arbeiten erledigt werden. Die Unterbrechung der Arbeiten des Elektrofachbetriebes dauerte sechs Werktage. Danach konnte er weiterarbeiten und insgesamt den vertraglich vereinbarten Fertigstellungstermin einhalten. Da der Endtermin korrekt umgesetzt wurde, stellte der Auftragnehmer für die erbrachten Elektroinstallationsleistungen seine Schlussrechnung. Doch bevor er diese Schlussrechnung versenden konnte, erhielt er vom Auftraggeber ein Schreiben, indem dieser eine Vertragsstrafe geltend machte. Seine Begründung dafür lautete, dass der Auftragnehmer nicht wie vertraglich vereinbart 20 Werktage durchgearbeitet hatte und sich deshalb Folgearbeiten verzögerten.

War der Auftraggeber im Recht?

»Nein« lautet hier die eindeutige Antwort. Die Leistungserbringung der benannten verschiedenen Gewerke erfolgte voneinander abhängig. Sie konnten nicht isoliert voneinander erbracht werden. Mit der vertraglichen Maßgabe der Umsetzung der Elektroinstallationsarbeiten an 20 Werktagen war von vornherein unklar, wie dies gehandhabt werden sollte. Zudem konnte seitens der Organisa­tion des Bauablaufes durch den Auftraggeber oder eines von ihm Beauftragten nicht sichergestellt werden, dass ein ununterbrochenes Arbeiten für die Leistungsumsetzung möglich war. Bei der Formulierung der vertraglichen Unterlagen galt bei Unklarheiten die Regelung zulasten desjenigen, der sich darauf berief. Hier betrifft dies eindeutig den Auftraggeber. Der einzige Maßstab dafür, ob eine Vertragsstrafe fällig wird, ist die vertraglich klar definierte Vertragsfrist. Dies ist hier der festgelegte Fertigstellungstermin. Diesen hat der Auftragnehmer eingehalten, und darum ist die eingereichte Vertragsstrafe des Auftraggebers nicht relevant. Hier halfen dem Elektroinstallationsbetrieb die »kleinen Detailkenntnisse« im Umgang mit Vertragsunterlagen.

Behinderungs­anzeige als probates Mittel

Wie kann sich ein Auftragnehmer in einem solchen Fall schnell und vor allem sicher schützen, ohne diese »kleinen Details« kennen zu müssen? Eindeutigkeit ist gefragt, damit der Auftraggeber gar nicht den Weg einer Vertragsstrafe einschlägt. Das Stichwort hierfür liefert mit den Maßgaben der VOB/B die Behinderungsanzeige. Mit dieser Anzeige vermittelt man eindeutig, dass man durch nicht selbst verschuldete Umstände die Ausführung seiner Leistung nicht umsetzen kann. Diese Anzeige erhält der Auftraggeber und kann die notwendigen Maßnahmen zeitnah einleiten. So vermeidet man den Missstand bei der Organisation des Bauablaufes und Zusammenspiel der Gewerke. Der Auftraggeber kann zeitnah reagieren und entsprechende Maßnahmen einleiten. Da er die Mitteilung vorliegen hat inkl. der Begründung für den mangelhaften Ablauf, ist es schwer für ihn, eine Begründung für eine Vertragsstrafe zu finden. Beide Vertragsparteien vermeiden so nachträglichen Schriftverkehr und eventuell damit verbundene Missverständnisse und Missverhältnisse im gemeinsamen Umgang. Zusätzlich stellt der Auftragnehmer nicht nur seine fachliche Kompetenz dar. Er möchte die Vertragsgrundlagen mit der zeitgemäßen Leistungsumsetzung erbringen, und wenn es Probleme dabei gibt, meldet er es, damit nicht noch mehr Zeitverzug zustande kommt. Dies liegt in beiderseitigem Interesse.

Schulung vermittelt VOB-Wissen

Um in solchen Situationen die Argumente auf der eigenen Seite zu haben und agieren zu können, gibt es die VOB/B-Schulung der Unternehmensberatung Heckner. Wie im Beispiel dargestellt, sollte das Wissen nicht nur für den Inhaber, den Meister, den Geschäftsführer oder dem Bauleiter »reserviert« und »vorgesehen« sein. Bauleitende Monteure bzw. generell Monteure sind ein genauso großer Rückhalt in der Darstellung und Präsentation der Firma. Im Rahmen einer VOB/B-Schulung werden die Paragraphen inhaltlich erklärt und Lösungen aufgezeigt, indem häufig auf­tretende Probleme mit Praxisbeispielen veranschaulicht werden, sowie auf deren Vermeidung klar und eindeutig eingegangen wird. Sie dürfen und können Ihre Situationen, Ihre Erfahrungen und somit sich selbst einbringen. Die Schulung hilft Ihnen vorab, Probleme nicht entstehen zu lassen und das Projekt für beide Seiten, Auftraggeber und Auftragnehmer, erfolgreich umzusetzen, damit Ihnen ein mögliches »hätte ich das nur vorher gewusst« erspart bleibt. Zu verschenken gibt es nichts, weder einen Cent noch einen Zweifel an Kompetenz. Der Schulungsleiter war selbst über zehn Jahre auf Baustellen tätig, wurde mit verschiedenen Situationen konfrontiert und hatte so kleinere und größere Probleme zu lösen. Seit über vierzehn Jahren betreut er Firmen zu aktuellen Fragen und schult sie in der richtigen Anwendung der VOB/B.

Über den Autor
Autorenbild
Dipl.-Ing. Uwe Nestler

Fa. Nesdata, Bad Reichenhall

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