Die Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung der Finanzbuchhaltung unter Datenübertragungsgesichtspunkten (GoBD) gelten seit dem 1.1.2016. In vielen Unternehmen wird bis heute oft ignoriert, dass die Finanzverwaltung das Recht hat, bei elektronischen Kassensystemen die Bedienungsanleitungen aller Kassen anzufordern; ebenso die Programmierungsprotokolle bei der Erstprogrammierung der Kassensysteme und bei allen folgenden Änderungen. Sind im Prüfungszeitraum mehrere unterschiedliche Kassen im Einsatz, gilt dies für alle Kassen.
Wir fragten Dipl.-Finw. Bettina M. Rau-Franz, Steuerberaterin und Partnerin in der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Düsseldorf, Essen und Velbert, wie sich diese Bestimmungen auf die Praxis der Betriebsprüfung auswirken. »Bei jeder Betriebsprüfung, die wir 2017 abgewickelt haben und bei der Unternehmer elektronische Kassen im Einsatz hatten, wurden diese Unterlagen von den Betriebsprüfern angefordert. Die Gesetzgebung und die Rechtsprechung sehen bei einem Verstoß gegen diese Vorschriften einen schwerwiegenden Mangel im Bezug auf die Ordnungsmäßigkeit der Finanzbuchhaltung, was dazu führt, dass Zuschätzungen bei Umsatz und Gewinn seitens der Finanzverwaltung erfolgen können. Dies führt zu nicht unerheblichen Steuernachzahlungen. Es berechtigt den Betriebsprüfer – laut Meinung der Finanzverwaltung – auch dann Zuschätzungen durchzuführen, wenn sonst alles in Ordnung ist«, warnt die Steuerberaterin.
Sie rät eindringlich, diese Warnung nicht in den Wind zu schlagen und es nicht bei späteren Betriebsprüfungen darauf ankommen zu lassen: »Es kann nur teuer werden, denn die Finanzverwaltung will nur Ihr Bestes: Ihr Geld.«
Was bei der Betriebsprüfung zu beachten ist