Rauchwarnmelderpflicht In allen Bundesländern sind RWM nun im Neubau gefordert Länderspezifisch Hinsichtlich der zu berücksichtigenden Räume gibt es einige länderspezifische Unterschiede
Ende 2017 lief in Bayern die Übergangsfrist für die Nachrüstung von Rauchwarnmeldern (RWM) in Bestandsbauten aus, Ende dieses Jahres folgt Thüringen. Parallel dazu sind in einigen Bundesländern seit dem Termin für die Installation von RWM im Neubau schon zehn oder mehr Jahre vergangen. Hier steht also ein Austausch der Geräte an.
Markt mit Potenzial
Der Markt für RWM in Deutschland umfasst pro Jahr rund 6 Mio. Melder, sagt Philip Kennedy, Geschäftsführer des Herstellers Ei Electronics. Das Unternehmen mit Hauptsitz in Irland sieht sich als Marktführer im Bereich Rauchwarnmelder in Deutschland/Österreich/Schweiz. 2016 habe man mehr als 4 Mio. Melder abgesetzt. In Deutschland entfallen rund 50 % des Umsatzes von Ei Electronics auf das Elektrohandwerk, den Rest teilen sich Messdienstleister und der Vertrieb über Retail bzw. Onlinehändler zu etwa gleichen Teilen. Neben dem kontinuierlichen Austausch bzw. der Erstausrüstung sieht P. Kennedy Wachstumspotenzial vor allem im Bereich der Funktechnik. Heute betrage der Anteil an vernetzten RWM erst rund 20 %, dürfte in den nächsten Jahren aber deutlich zunehmen (Bild 1). Und erst dann werde für das Handwerk ein wirkliches Geschäft daraus.
Normen und Vorschriften
Die Rauchwarnmelderpflicht ist in den Bundesländern über die jeweilige Landesbauordnung (LBO) geregelt. Sie definiert, in welchen Räumen und mit welchen Fristen RWM zu installieren sind (Tabelle 1). Einheitlich in allen Bundesländern gilt, dass je mindestens ein RWM zu installieren ist in allen Fluren (in der Wohnung bzw. im Einfamilienhaus), über die Rettungswege ins Treppenhaus oder ins Freie führen. In Einfamilienhäusern mit einem offenen Treppenraum gilt dieser auch als Fluchtweg. Hier muss man je einen RWM pro Stockwerk installieren. Ein gemeinschaftlich genutztes Treppenhaus in einem Mehrfamilienhaus gehört zu keiner Wohnung, hier sind keine RWM erforderlich. Nicht einheitlich geregelt ist, in welchen Räumen sich RWM befinden müssen. Die meisten LBO sprechen explizit von Kinderzimmern und Schlafräumen. Berlin hingegen schreibt RWM für alle Aufenthaltsräume außer Küchen und Bäder vor. Die Anwendungsnorm DIN 14676 beschreibt die Mindestanforderungen für Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von RWM (Details siehe Fachbeitrag »DIN 14676: Montageorte für Rauchwarnmelder« in »de« 6.2014). Sie ist allerdings nicht Bestandteil der LBO.
Die Rauchwarnmelder selbst müssen der Produktnorm DIN EN 14604 entsprechen und dementsprechend die CE-Kennzeichnung tragen. Diese Norm stellt allerdings nur vergleichsweise geringe Anforderungen. Ein höheres Qualitätsniveau verspricht das freiwillige »Q-Label« nach der Vfdb-Richtlinie 14-01 (Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes).
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