Die Wahl der Berufsgenossenschaft ist nicht frei, sondern resultiert aus den Tätigkeiten der Mitarbeiter
Eine genaue Analyse der Zuordnung der Mitarbeiter zu bestimmten Tätigkeitsschwerpunkten ist notwendig, um den richtigen BG-Beitrag zu errechnen
Laut Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) sind Unternehmen der für ihre Branche zuständigen Berufsgenossenschaft zugeordnet. Ein Wahlrecht, in welcher Berufsgenossenschaft man Mitglied werden möchte, besteht nicht. Gleichzeitig regelt das SGB VII, dass für ein Unternehmen, das in mehreren Branchen tätig ist, auf die verschiedene Berufsgenossenschaften zutreffen, der Leistungsschwerpunkt des Unternehmens für die Wahl der Berufsgenossenschaft entscheidend ist. Eine Untersuchung der Unternehmensberatung Heckner hat gezeigt, dass Elektroinstallationsbetriebe und Unternehmen, die über ein Ladengeschäft verfügen, in zwei Berufsgenossenschaften versichert sind:
- BG ETEM – Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse
- BGHW – Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik.
Beitragsberechnung
Der Beitrag zur Berufsgenossenschaft errechnet sich aus der Lohnsumme, der Gefahrenklasse und einer Umlageziffer (Beitragsfuß). Nachfolgend die Formel:Lohnsumme x Gefahrklasse x Umlageziffer = Beitrag
Der Beitragsfuß der Berufsgenossenschaft ist von der Höhe der Entgelte der Versicherten und den Ausgaben der Berufsgenossenschaft abhängig und wird jährlich neu berechnet.Aktuell liegt der Beitragsfuß je 1000 € Lohnsumme bei der BGHW bei 3,89 und bei der BG ETEM bei 2,92. Der Auszug in Bild 1 stammt von einem Innungsmitglied, das sich mit Einzelhandel, aber gleichzeitig auch mit Service und Reparaturen befasst und bei der BGHW versichert ist.
Die Lohnsumme des Unternehmens liegt bei 132.912 €, und die Rechenformel zur Ermittlung des Jahresbeitrags lautet demnach:
132.912 € x 0,86 x 0,00389 = 444,64 €
Wenn der Betrieb keine Arbeitsunfälle zu beklagen hatte, dann ergeben sich in der Regel Nachlässe, die diesen Betrag noch einmal reduzieren. Im vorliegenden Fall ist aber kein Nachlass aufgeführt. Bild 2 zeigt die Berechnung für ein gleichartiges Unternehmen, welches bei der BG ETEM versichert ist.In diesem Fall wird ein erheblicher Anteil der Entlohnung der Mitarbeiter, nämlich 192 318 €, der Gefahrklasse 4,0 zugeordnet. Das heißt die Mehrzahl der Mitarbeiter ist im technischen Bereich beschäftigt. Auch hier die Rechenformel für die Gefahrklasse 4,0:
192.318 € x 4,0 x 0,00293 = 2.253,97 €
Im vorliegenden Fall ist ein geringer Teil der Mitarbeiter dem Bereich Verkauf und Verwaltung zugeordnet. Diesem Unternehmen müsste man empfehlen zu überprüfen, ob die Mitarbeiter der richtigen Gefahrklasse zugeordnet sind. Logisch wäre es, dass mehrere Mitarbeiter in der Gefahrtarifstelle 1900 beschäftigt sind, also in der Verwaltung.Fremdartige Nebenunternehmen
Werden in einem Unternehmen Tätigkeiten ausgeführt, die einer anderen Berufsgenossenschaft zugeordnet sind, bezeichnet man diese als »fremdartige Nebenunternehmen«.Führt z.B. ein in der BGHW versicherter Fachhändler auch Elektroinstallationen durch, sind diese ein fremdartiges Nebenunternehmen. Gemäß dem aktuellen Gefahrtarif der BGHW wird für die Elektroinstallation die Gefahrklasse nach der Beitragshöhe der Berufsgenossenschaft festgesetzt, der dieses Nebenunternehmen als Hauptunternehmen angehören würde. Dementsprechend müsste der Teil der Lohnsumme, die für Elektroinstallation aufgebracht wird, mit der Gefahrklasse 10,2 der BG ETEM angesetzt werden.
Ein anderes Unternehmen, das sich ebenfalls mit Einzelhandel beschäftigt und Reparaturen und Serviceleistungen für Elektrogeräte leistet, ist in diesem Beispiel (Bild 4) versehentlich als Elektroinstallationsbetrieb gekennzeichnet. Der Vergleich der Bilder 3 und 4 zeigt deutlich, wie hoch die Kosteneinsparungen sind, wenn ein Unternehmer die Bescheide der Berufsgenossenschaft genauer analysiert. Im Fall des Bildes 4 muss man dem Unternehmer empfehlen, sich mit der Berufsgenossenschaft in Verbindung zu setzen und darzulegen, welche Tätigkeiten die Mitarbeiter tatsächlich ausführen.
Beitragsbescheid überprüfen
Die nebenstehende Tabelle soll Elektrohandwerksbetrieben helfen, die richtige Gefahrklasse für die Tätigkeit der Mitarbeiter zu finden. Unternehmen, die sich mit der klassischen Elektroinstallation beschäftigen, sollten die Tätigkeiten ihrer Mitarbeiter den jeweiligen unterschiedlichen Gefahrenklassen zuordnen. So sollte wie im Bild 4 geprüft werden, welche Mitarbeiter z. B. im Laden tätig sind und welche Verwaltungstätigkeiten ausüben. Weiterhin ist es wichtig zu analysieren, ob nicht einige Mitarbeiter ausschließlich im Bereich der Reparaturen von selbst verkauften Geräten tätig sind. Handelsgeschäfte werden in der Gefahrklasse 0,86 angesiedelt. Auch dann, wenn die Mitarbeiter die selbst verkauften Geräte reparieren und instandsetzen, wird diese Leistung in der Gefahrklasse 0,86 angesetzt (BGHW).Verwaltungstätigkeiten sind der BG separat zu melden, denn die Aufgaben unterliegen einer niedrigeren Gefahrenklasse und führen zu günstigeren Beiträgen. Gleichzeitig besteht die Möglichkeit, dort, wo Serviceleistungen an Elektrogeräten erbracht werden (siehe Bild 4), nicht die Gefahrenklasse der Elektroinstallation (10,20) einzustellen, sondern die Gefahrenklasse 4,00 (BG ETEM).
Das Kriterium zur Einordnung des Betriebs in die BG ETEM bzw. BGHW ist nicht der Umsatz, sondern der Tätigkeitsschwerpunkt der Mitarbeiter. Diesen sollte ein Elektrohandwerksunternehmen genau analysieren.
Mitarbeiter, die ausschließlich im Bereich Service tätig sind, sind damit in der BG ETEM in der Gefahrenklasse 4,00 eingeordnet, und solche, die in der Elektroinstallation arbeiten, in der Gefahrenklasse 10,20.