Netz- und Hausanschlüsse werden grundsätzlich durch den Netzbetreiber geplant und errichtet, dass erdverlegte Anschlussleitungen auf dem kürzesten Weg vom Verknüpfungspunkt des Versorgungsnetzes zu den Anschlusseinrichtungen in das Gebäude geführt werden können
Betriebseinrichtungen für die Mess-, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen sind gemeinsam mit den Anschlusseinrichtungen anzuordnen. Erdverlegte Anschlussleitungen dürfen grundsätzlich nicht überbaut werden. Müssen in Ausnahmefällen Anschlussleitungen unter Gebäudeteilen oder durch Hohlräume geführt werden, sind diese in einem geeigneten Schutzrohr zu verlegen. Dieser Fall tritt z.B. bei nicht unterkellerten Gebäuden, Wintergärten oder Garagen ein.
Anschluss- und Betriebseinrichtungen dürfen nicht in feuer- oder explosionsgefährdeten Räumen oder Bereichen angeordnet werden. Die Einrichtungen sind vor mechanischer Beschädigung, Manipulation und unbefugten Zugriffen zu schützen und in trockenen, lüftbaren Räumen unterzubringen.
Die Installation von Messeinrichtungen erfolgt entsprechend auf dem Weg, dass sie leicht abgelesen, und ausgewechselt werden können. Anschluss- und Betriebseinrichtungen sind frei zugänglich und sicher bedienbar anzuordnen. Eine zentrale Anordnung der Messeinrichtungen aller Sparten ist zu bevorzugen.
Für die Planung von Hausanschlussräumen, -wänden oder -nischen müssen die Anforderungen der Bauordnung, der Feuerungsverordnung sowie der Leitungsanlagenrichtlinie des jeweiligen Bundeslandes berücksichtigt werden. Dies gilt besonders für die Anforderungen an den Brandschutz sowie hinsichtlich der erforderlichen Mindest-Gangbreiten. Der Schutz gegen Hochwasser ist bei der Planung zu berücksichtigen.
Geändert zur Vorgängernorm wurde unter anderem der Titel und die Anwendbarkeit wurde auf alle Sparten erweitert. Höhen für Hausanschlussnischen wurden neu festgelegt und die Anordnung der Anschluss- und Betriebseinrichtungen in und außerhalb von Gebäuden ist beispielhaft bildlich dargestellt worden.