Mit der Neuregelung des Brandschutz-Paragrafen gelten auch in Hessen verschärfte Brandschutzbestimmungen: »Zum Schutz von schlafenden Personen müssen in sonstigen Nutzungseinheiten die Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben« (§ 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 HBO). Damit sind nun auch Kindertagesstätten, Hotels oder Apotheken in der Pflicht. An der Ausstattungspflicht für Wohnungen hat sich nichts geändert. Verantwortlich für die Funktionstüchtigkeit in Wohnungen sind die unmittelbaren Besitzer bzw. in Nutzungseinheiten die Betreiber, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung übernommen (§ 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 und 2 HBO).
Der Verein Haus & Grund Hessen rät Eigentümern in einer Pressemitteilung angesichts der Einführung eines Bußgeldtatbestandes dazu, vorsorglich in jedem Zimmer – außer Küche und Bad – Rauchmelder zu installieren. Denn schließlich wisse man nicht, ob ein Mieter das Wohn- zum Schlafzimmer umfunktioniert hat. Keinen Zweifel lässt der Landesverbandsgeschäftsführer Younes Frank Ehrhardt an der Notwendigkeit von Rauchwarnmeldern, diese könnten schließlich Leben retten.
Das Brandschutzunternehmen Hekatron begrüßt die Neufassung des Brandschutzes sowie die Empfehlung von Haus & Grund Hessen: »Das ist ein großer Schritt in Richtung mehr Sicherheit. Denn im Schlaf ist der Geruchssinn ausgeschaltet, Rauch oder Brandgeruch werden nicht wahrgenommen. Bereits wenige Atemzüge führen zum Tod. Noch immer sind jährlich mehrere hundert Tote durch Brände zu beklagen – die meisten davon sterben im Schlaf. Eine Verschärfung des Brandschutzes, wie nun in Hessen geschehen, kann Leben retten«, sagt Hekatron-Geschäftsführer Peter Ohmberger.
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