Notwendige Qualifikationen
Um eine EuP im Sinne der Definition rechtssicher zu unterweisen, ist beim Unterweisenden der Status »Elektrofachkraft« erforderlich. Dieser ist festgelegt in § 2 Abs. 3 DGUV-Vorschrift 3, DIN VDE 0105-100 Kap. 3.2.3 sowie DIN VDE 1000-10 Kap. 3.2. Dieser Status setzt sich zusammen aus fachlicher Ausbildung, Kenntnissen und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Normen und Bestimmungen und dürfte nach 25 Jahren im Berufsbild des Elektroinstallateurs zweifellos vorliegen. Damit ist die fachliche Eignung zur Unterweisung (also einer Art Ausbildung) von EuP gegeben.EuP ist nach DIN VDE 0105-100 Kap. 3.2.4, »(…) wer durch eine Elektrofachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben sowie die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen unterwiesen wurde.« Kap. 3.3 der DIN VDE 1000-10 ergänzt die notwendige Unterweisung noch um persönliche Schutzausrüstungen, ist aber sonst inhaltsgleich. Die DIN VDE 0105-100 ist eine durch die DGUV-Vorschrift 3 vorgegebene und verbindlich anzuwendende elektrotechnische Regel.
Aufgaben und Übertragung einfacher Arbeiten
Der EuP können einfache elektrotechnische Arbeiten übertragen werden, die durch Anlernen und Unterweisen vermittelt werden können. Sie hat allerdings keinen Handlungsspielraum für selbständige, fachliche Entscheidungen und muss daher ganz genau wissen, wo ihre fachlichen Grenzen liegen. Daher ist es erforderlich, die Arbeiten möglichst genau in Arbeitsanweisungen zu beschreiben und für den Fall unvorhergesehener Abweichungen ein (Weiter-)Arbeitsverbot mit Eskalation zur betreuenden EFK auszusprechen. Das Arbeiten unter Leitung und Aufsicht einer EFK führt auch dazu, dass Installations- und Instandsetzungsarbeiten vor dem (Wieder-)Einschalten durch eine EFK abzunehmen, d.h. zu prüfen sind.
Qualifikation für die Instandhaltung
Mit der überarbeiteten Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) bekommt die Instandhaltung einen neuen Stellenwert. Nach §10, Abs. 2 der BetrSichV von 2015 dürfen Instandhaltungsarbeiten nur von fachkundigen, beauftragten und unterwiesenen Beschäftigten durchgeführt werden.Fachkundig ist wiederum nach §2, Abs. 5, wer über die erforderlichen Fachkenntnisse – bestehend aus entsprechender Berufsausbildung und Berufserfahrung oder einer zeitnah ausgeübten beruflichen Tätigkeit – verfügt und regelmäßig geschult wird. Dies ist nun wiederum ein Teil der Definition des EFK-Status. Die EuP verfügt nun gerade über keine entsprechende Berufsausbildung im Elektrobereich. Somit ist analog zur DGUV-Vorschrift 3 ihr Einsatz in der elektrotechnischen Instandhaltung begrenzt.
Praxisnahe Beispiele
Auswechseln beschädigter Steckdosen
Das Auswechseln beschädigter Steckdosen ist eine Instandsetzung, die jedoch nur teilweise von einer EuP durchgeführt werden kann. Während man ihr durchaus das tatsächliche Auswechseln gegen bau- und typengleiche Ersatzteile im spannungsfreien Zustand übertragen kann, ist das zwingend vor der Wiederinbetriebnahme des Stromkreises erforderliche Prüfen ausschließlich einer Elektrofachkraft vorbehalten (vgl. hierzu DIN VDE 0105-100 Kap. 5.3.3.5). Ob diese Arbeitsteilung in der Praxis sinnvoll ist und sich überhaupt so realisieren lässt, muss örtlich im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung geprüft und entschieden werden.Da die EUP nur unter Leistung und Aufsicht, also nicht selbständig arbeiten darf, trägt die EFK die Verantwortung für das Arbeitsergebnis. Man stelle sich die Folgen eines durch die EuP vergessenen Schutzleiteranschlusses vor. Die komplette Schutzmaßnahme ist dadurch plötzlich entfallen.
Erneuern beschädigter Schukostecker und – kupplungen
Hier gilt Ähnliches, wie zuvor bereits zum Auswechseln beschädigter Steckdosen ausgeführt. Das tatsächliche Erneuern von Steckern und Kupplungen durch die EuP ist möglich. Allerdings müssen die so instandgesetzten Arbeitsmittel vor der Wiederinbetriebnahme entsprechend §14 Abs. 3 i.V.m. §2 Abs. 9 BetrSichV durch eine zur Prüfung befähigte Person geprüft werden.Die Befähigung zur Prüfung ergibt sich aus elektrotechnischer Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnaher beruflicher Tätigkeit. Der EuP fehlt aber gerade die elektrotechnische Berufsausbildung, so dass sie selbst nicht prüfen darf. Dies ergibt sich auch zusätzlich noch aus der nach §14, Abs. 6 der BetrSichV erforderlichen Weisungsfreistellung. Die elektrotechnisch unterwiesene Person ist in ihrem Status schon dem Namen nach nicht weisungsfrei, da sie (Unter-)Weisungen von EFK definitionsgemäß entgegennehmen muss. Letztlich muss auch hier die notwendige Arbeitsteilung zwischen EUP und zur Prüfung befähigter Person in einer Gefährdungsbeurteilung bewertet und in der Praxis auf Ausführbarkeit geprüft werden.
Wechseln von NH- und Schmelzsicherungen
Auswechseln defekter Vorschaltgeräte bei LS-Lampen
Hier kommt es auf die Ausführung der Leuchte an. Besteht in Niederspannungsanlagen vollständiger Schutz gegen direktes Berühren, so darf gemäß DIN VDE 0105-100, Kap. 7.4.2 das Auswechseln von Lampen und herausnehmbarem Zubehör sogar durch Laien unter Spannung durchgeführt werden. Der EuP darf allerdings keine Auswahlentscheidung zum Ersatzteil übertragen werden. Das auszuwechselnde Vorschaltgerät muss bau- und typengleich sein. Dies legt die EFK zweckmäßigerweise in einer Arbeitsanweisung fest.Ist ein vollständiger Schutz gegen direktes Berühren nicht gegeben – was schon dann der Fall ist, wenn Leitungen ab- und wieder angeklemmt werden müssen – dann darf man zum einen nur im frei geschalteten Zustand arbeiteten. Zum anderen muss vor der Wiederinbetriebnahme nach DIN VDE 0105-100 von einer EFK geprüft werden. Die Problematik der Arbeitsteilung, die sich daraus ergeben kann, haben wir ja schon eingehend besprochen.