Wir befassen uns in unserem Betrieb ausgiebig mit dem Thema der Elektromobilität. Durch unsere zahlreichen Kundengespräche und Besichtigungen der Bestandsanlagen, an welche eine Ladeinfrastruktur angeschlossen werden soll, kam es in Mehrparteienanlagen vermehrt zu Problemen bei der Abrechnung der Ladeleistungen durch den Endnutzer. Ein Endnutzer möchte nach Möglichkeit auf eine zentrale Verrechnung mit ggf. notwendigem Back-End- und Zusatzkosten verzichten und daher die Ladepunkte von den jeweiligen Wohnungszählern abgreifen. Die vorhandenen Zählerplätze sind in den meisten Fällen jedoch bereits voll belegt. Hier sind drei separate 16-A-Wechselstromkreise im AAR für z. B. Waschmaschine, Trockner und den Kellerraum errichtet. Der Hausanschlussraum weist zu wenig Platz auf, um mehrere Unterverteilungen zur Unterbringung der Schutzorgane der Stromkreise für die E-Mobilität anzubringen. Zusätzlich sei noch erwähnt, dass die verbauten 11-kW-Wallboxen eine RCD und ÜSS integriert haben, lediglich ein LS-Schalter ist noch für den Leitungsschutz zu installieren.
Daher ergibt sich für mich folgende Fragestellung: Ist es normativ zulässig, in einer Unterverteilung oder einem einfeldrigen Zählerschrankgehäuse mit Verteilerfeld mehrere über verschiedene Zähler gezählte Stromkreise anzuordnen? Dies wäre das Ziel, um vor allem in Bestandsanlagen eine Installation der Ladeinfrastruktur zu ermöglichen. Gibt es hierfür evtl. andere Lösungsansätze?
M. J., Nordrhein-Westfalen