Wir planen derzeit den Neubau eines Bürogebäudes auf einem Firmengelände, auf dem die ersten Gebäude vor 50 Jahren errichtet wurden. Die Gebäude werden, heute von einem neuen Betreiber, als Bürogebäude genutzt und sind dementsprechend in jedem Büro mit vernetzten PCs ausgestattet. Das Firmengelände wird aus einer eigenen Mittelspannungsstation mit drei Transformatoren versorgt. Die Mittelspannungsanlage befindet sich in einem eigenen Gebäude, in dem sich auch die Niederspannungshauptverteilung befindet. Von dieser werden alle Gebäude sternförmig versorgt. Die EDV- (Glasfaser) und Telefonverteilung (Kupfer) erfolgt sternförmig von einem Nachbargebäude. Um den Neubau zu errichten, mussten die alten Zuleitungen der drei umliegenden Gebäude umgelegt werden, da sie das Baufeld kreuzten. Aus dem vorgenannten Grund wurde für den Neubau und die umliegenden Gebäude ein Leerrohrsystem mit Kunststoffrohren und Zugschächten errichtet. Die Versorgung der bestehenden Gebäude erfolgte jeweils durch: • zwei bis drei NYY4x185mm2 Kabel, welche in den Gebäuden in getrennte UV aufgelegt waren. Eine Verbindung der Verteilungen über Kuppelschalter ist teilweise möglich. • ein NYY4x35mm2 endet ebenfalls in einem getrennten Verteiler. Von unserer Seite wurden die Kabel eins zu eins ersetzt. Jedoch wurden nicht NYY-, sondern NYCWY-Kabel eingezogen. Weiterhin wurde der PEN in N und PE aufgeteilt. Über den alten Kabeltrassen befand sich ein Bandeisen, welches in alle Gebäude geführt und dort mit der Erdungsanlage verbunden war. Die Erdverbindung des äußeren Blitzschutzes erfolgt durch von der Erdungsanlage getrennte, um die einzelnen Gebäude verlegte Bandeisen. Bei den Umbauarbeiten wurde das vorgenannte Bandeisen sowie die alten NYY entfernt. Von uns wurden dann die NYCWY durch das neue Leerrohrsystem eingezogen und angeklemmt. Der Bauherr fordert jetzt, dass über die neue Leerrohrtrasse wieder ein Bandeisen verlegt wird, welches in jedem Gebäude mit der Erdungsanlage verbunden wird. Frage 1: Kann der Bauherr das vorgenannte Bandeisen fordern? Frage 2: Hätte, falls es keine Forderung gibt, dieser Wunsch Nachteile für die elektrische Anlage? – Was sagt der Punkt 3.2 der DIN VDE 0185 Teil 103 aus? Trifft diese auf das Firmengelände zu? Frage 3: Erfüllen die Abschirmung der NYCWY-Kabel die in der DIN VDE 0185 Teil 1 unter Punkt 6.3.2 geforderte Gebäudeverbindung?
Änderung einer Erdungsanlage
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