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Praxisfrage

Anlagenprüfung als privater Anschlussnehmer

Wie geht der Privatmann als Anschlussnutzer oder Anschlussnehmer mit dem Prüfen der elektrischen Anlage um? Nach §13 der NAV: NAV § 13 Elektrische Anlage (1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung (Anlage) ist der Anschlussnehmer gegenüber dem Netzbetreiber verantwortlich. Satz 1 gilt nicht für die Messeinrichtungen, die nicht im Eigentum des Anschlussnehmers stehen. Hat der Anschlussnehmer die Anlage ganz oder teilweise einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so bleibt er verantwortlich. (2) Unzulässige Rückwirkungen der Anlage sind auszuschließen. Um dies zu gewährleisten, darf die Anlage nur nach den Vorschriften dieser Verordnung, nach anderen anzuwendenden Rechtsvorschriften und behördlichen Bestimmungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und instand gehalten werden. In Bezug auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik gilt § 49 Abs. 2 Nr. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend. Es wird im § 16 Nutzung des Netzanschluss der Anschlussnutzer klar in die Pflicht genommen wie der Anschlussnehmer - (4) Zwischen Anschlussnutzer und Netzbetreiber gelten die §§ 7, 8, 12 und 13 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 sowie § 15 entsprechend. Nach DIN 31051 beinhaltet Instandhaltung auch Prüfung (genannt sind Inspektionen). Prüfungen der elektrischen Anlagen sind in »zwei« VDE-Vorschriften als Erst- und Wiederholungsprüfung beschrieben. Diese müssten dann doch auch folgerichtig für den Anschlussnehmer und –nutzer einer elektrischen Anlage gelten? Wie verhält es sich dann nun mit der Prüfung elektrischer Anlagen im vom Eigentümer genutzten Wohnungen oder Häusern – Eigentümer ist Anschlussnehmer /Anschlussnutzer? In dem Abschnitt »Haftung bei häuslicher Selbstreparatur« de 10.2016, S. 31 geht Herr Klar auf die Familie ein. Wie verändert sich das Verhältnis, wenn ein entfernter Dritter aufgrund einer nichtfachgerecht durchgeführten Reparatur (Aussenleiter- und Schutzleiteranschluss verwechselt – Abschnitt »Drittschädigung beachten«) dem elektrischen Schlag erliegt oder geschädigt wird? T.L.

Expertenantwort vom 08.07.2016
Markus Klar
Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Markus Klar, LL.M.

EABCon-Ingenieurbüro Klar - Consulting Elektrotechnik-Arbeitsschutz-Betriebsorganisation. Der Berufsausbildung bei der Deutschen Post folgten eine Fortbildung zum Service-Techniker sowie eine Ausbildung zum staatlich geprüften Elektrotechniker. Anschließend studierte er Wirtschaftsingenieurwesen sowie Wirtschaftsrecht mit Schwerpunkt Arbeitsrecht als Master of Laws. Er ist sowohl Sicherheitsingenieur (Fachkraft für Arbeitssicherheit) als auch Arbeitssystem-Organisator sowie Organisations-Referent nach REFA und Mitglied im VDE e.V. Langjährig ist er ehrenamtlicher Richter am Arbeitsgericht Gera, seit 2011 am Landesarbeitsgericht Thüringen. Markus Klar ist als Autor und freiberuflicher Ingenieur mit dem Schwerpunkt rechtssichere Betriebsorganisation, Arbeitsschutz und Elektrosicherheit beratend tätig.

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