Wir haben bei uns im Betrieb ca. 2012 eine neue Heizungsanlage bekommen. Diese besteht aus zwei kaskadierten Kesseln sowie vier Heizkreisen, die über Mischer geregelt werden. Die komplette E-Installation gehörte zum Leistungsumfang dazu und wurde durch den Heizungsbauer erbracht. Letzte Woche habe ich die restliche Teile der alten Heizungssteuerung demontiert und dabei den Kabelkanal geöffnet, der bei der Installation der Heizung montiert wurde. Im Kanal sind diverse Leitungen verlängert worden. Die Art und Weise der Verlängerung habe ich den Heizungsinstallationsbetrieb mit folgender Mail beanstandet, die anhängenden Bilder (siehe Anhang) habe ich auch dem Installationsbetrieb mitgesendet: ____________________________________________________________________________
Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe heute im Heizraum die alten Regelgeräte und die dazugehörigen Leitungen demontiert, damit eindeutig ersichtlich ist, dass die Steuerung ausschließlich über den Buderus-Regler erfolgt. Der noch vorhandene Schaltkasten dient ausschließlich der Steuerung (Ein oder Aus) der Hallenlüfter über in der Halle sitzende Thermostaten. Dazu habe ich den von Ihren Mitarbeitern montierten Kabelkanal geöffnet und war aus folgenden Gründen etwas entsetzt: 1. Leitungsverlängerung im Kabelkanal 2. Leitungsverbindungen durch Lüsterklemmen 3. Verbindungsstellen nicht isoliert und nicht zugentlastet 4. Verschiedene Spannungspotentiale nebeneinander verklemmt 5. Nicht vorschriftsmäßige Verwendung der grüngelben Ader Zu den Punkten folgend meine Sicht: 1. »Verlängerung von Leitungen im Leitungskanal Nach DIN VDE 0100-520:2003-06 Abschnitt 526.5 müssen Leiterverbindungen in Dosen oder Kästen, bei Kabeln auch in Muffen hergestellt werden. Verbindungen dürfen auch innerhalb von elektrischen Verbrauchsmitteln vorgenommen werden, wenn dafür vom Hersteller Räume mit fest eingebauten Klemmen vorgesehen sind. Leitungskanäle können im übertragenen Sinne als Dosen oder Kästen angesehen werden, wenn der Deckel nur mit Werkzeug entfernt werden kann, also beispielsweise verschraubt wird. Weiter müssen alle Verbindungsstellen von Kabel und Leitungen von mechanischen Beanspruchungen und Zug entlastet sein.« Der Kanaldeckel ist ohne Werkzeug zu öffnen, also ist m.E. diese Verbindungsart nicht zulässig. 2. Lüsterklemmen sind Leuchten-Anschlussklemmen und für diese Art der Anwendung eher ungeeignet, wenn nicht sogar unzulässig. Für die Verbindung von starren und flexiblen Leitungen halte ich z.B. die WAGO-Klemmen der Reihe 221 für erheblich sicherer und besser geeinet. 3. Da nach Punkt 1 der verwendete Kabelkanal nicht »im übertragenen Sinne als Dose oder Kasten« angesehen werden kann, fehlt die Isolierung und die Zugentlastung aller Klemmstellen 4. Im Kanal liegen die Klemmen mit 230V und Kleinspannung der Fühler/Sensoren z.T. direkt nebeneinander. Es ist m.E. nach die erforderlich Isolation zueinander nicht sichergestellt. 5. Als gravierendsten Mangel/Fehler sehe ich aber, dass für die Verlängerung der Mischeranschlussleitung ein NYM-J 3x1,5mm² genommen wurde, von dem die grüngelbe Ader als Ansteuerleitung für eine Mischerrichtung verwendet wurde. Die grüngelbe Ader ist ausschließlich als Schutzleiter zu verwenden! Nicht einmal für Kleinspannung darf diese Ader benutzt werden, geschweige denn für 230V.
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Als der Monteur zwei Tage später erneut bei uns ankam, um noch andere Arbeiten zu erledigen, sprach er mich auf meine Beanstandung an und meinte, dass sie das immer so machen, und dass er, damit die Anlage vorschriftsmäßig ist, die grüngelben Adern mit einem Edding an beiden Seiten schwarz anmalen wird. Ich habe Ihm gesagt, dass er sich diese Arbeit sparen kann, da auch dann die Anlage durch die Verwendung der gnge-Ader (mit geschwärzten Enden) nicht den Vorschriften entspricht. Daraufhin rief mich der für Elektro zuständige Vorgesetzte der Installationsfirma an und gab mir gegenüber folgende Aussagen ab.
- Lüsterklemmen sind für diese Verwendung nicht verboten. Da kann ich weder das eine noch das andere belegen. Gibt es dazu normative Vorgaben?
- Bzgl. der losen Klemmen im Kanal stimmt er mir zu, diese sind mittlerweile in Abzweigdosen umgelegt worden.
- Die Verwendung der gnge-Ader war für solche Zwecke, mit geschwärzten Enden, schon immer zulässig, erst seit zwei Jahren nicht mehr. Das wurde Ihm auch in seiner letzen Auffrischungsschulung so beigebracht, und ob ich das, was ihm dort beigebracht wurde, in Frage stellen will?
Meine Aussage, dass die Ader dann in der gesamten Länge geschwärzt werden müsste, relativierte er mit der Aussage »Ja, aber nur die gesamte Länge der Ader, die aus dem Mantel herausragt.« Auch meinen nachdrücklichen Hinweis, dass ich meine Lehre 1982 begonnen habe und das es schon zu diesem Zeitpunkt in keinem Fall erlaubt war, die gnge-Ader für etwas anderes als für den Schutzleiter zu verwenden und das auch die »Bemalung der Aderenden« nicht zulässig ist, verneinte er wiederholt mit obiger Aussage. Nur auf meine ausdrückliche Aufforderung hin wurden die Mischerleitungen NYM-J 3x gegen NYM-J 5x getauscht. Mir ist durchaus bewusst, das in Altanlagen, die noch einen PEN-Leiter haben, die gnge-Ader nicht ausschließlich für Schutzleiter verwendet wird, jedoch ist diese Installationsart bei Neuanlagen schon mindestens seit Beginn meiner Lehre nicht mehr zulässig. Da ich nach ca. 20 Jahren Tätigkeit als Elektromeister im Handwerk seit über 17 Jahren nicht mehr in der Installation tätig bin, habe ich auch keinen Zugriff auf aktuelle Normen, bin mir aber sicher, dass meine Aussagen bzgl. der gnge-Ader zutreffen. Könnten Sie mir entsprechende Normen/Kapitel nennen, die meine Aussagen bestätigen? Eventuell sogar mit den Zeitpunkten der Normenänderung? Bzgl. der Aussage, dass es erst seit zwei Jahren nicht mehr zulässig ist, habe ich die Vermutung, dass es sich um die Vorgabe handeln kann, ungenutzte gnge-Adern immer mit zu verbinden, was schon bei Beginn der Lehre 1982 beigebracht wurde.
C. F., Schleswig-Holstein