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Praxisfrage

Auswahl der Arbeitsmittel gemäß BetrSichV

Ich habe eine Frage bezüglich der Auswahl der geeigneten Arbeitsmittel gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Bei uns in den Stationsküchen im Krankenhaus ­werden handelsübliche Kaffeemaschinen (z. B. Rowenta CT38010) und Wasserkocher (z. B. Krups BW244810) verwendet für die Mitarbeiter und die Patienten. Die Bedienung der Geräte erfolgt durch das Stationspersonal. Die Patienten kommen nicht in den Kontakt mit den Geräten. Die Bedienungs­anleitungen weisen aber ausdrücklich darauf hin, dass diese Geräte nur für den privaten Gebrauch konzipiert sind. Des Weiteren ist dort aufgelistet, dass die Geräte nicht dafür vorgesehen sind in folgenden Einsatzbereichen verwendet zu werden:

  • Mitarbeiter-Küchenbereiche in Geschäften
  • Büros und anderen Arbeitsumgebungen
  • Bauernhöfe
  • die Benutzung durch Gäste in Hotels, ­Motels und anderen Unterkunftsarten
  • Frühstückspensionen.
Ich bin für die Gefährdungsbeurteilung und die dazugehörige DGUV-3-Prüfung zuständig. Daher bin ich der Meinung, dass diese Geräte dort nicht eingesetzt werden dürfen. Laut meinem Vorgesetzten ist die Verwendung der Geräte für diese Zwecke zugelassen. Leider weiß ich nicht, auf welcher Grundlage diese Aussage getroffen wird. Für die Gefährdungsbeurteilung nutze ich die ­Sicherheitshinweise der Hersteller. Darin ist es ja eindeutig beschrieben, für welche ­Anwendungsgebiete die Geräte zugelassen sind und für welche nicht. Bin ich mit meiner Meinung auf dem Holzweg und hat mein Vorgesetzter Recht? S. T., Nordrhein-Westfalen

Expertenantwort vom 31.10.2018
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Thomas Flügel

Gelernter Elektromonteur des Schalt- und Verteilungsanlagenbaus und Studium der Elektrotechnik. Mehr als vierzig Jahre Betriebsingenieur am Universitätsklinikum Charité in Berlin. Dort verantwortlich für dessen elektrische Versorgung. Seit 1997 Obmann des DKE-UK 221.4 für die Normung von Niederspannungsanlagen für medizinische elektrische Bereiche. Mitarbeit in weiteren DKE-Gremien.

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