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Praxisfrage

Ballwurfsichere Installation in Sporthalle

In einer Sporthalle muss die Installation nach DIN 18032 »ballwurfsicher« ausgeführt werden. Es gibt im Markt auch viele Produkte Lampen, Lautsprecher usw. die eine Zulassung dafür aufweisen. Alternativ ordnet man z. B. auch oft Ballschutzkörbe darüber an. Aber wie verhält es sich mit der Elektroinstallation von Kabelkanälen oder Installationen mit Alu- bzw. Kupa-Rohr mit Quickschellen, aber auch in Einzelschellen aus Metall? Was ist hier als ballwurfsicher definiert und wie muss diese Installation in einer Sporthalle aussehen?

P. M., Nordrhein-Westfalen

Expertenantwort vom 24.09.2024
Autorenbild
Hans-Josef Tonnellier

Elektrotechniker-Meister, Gutachter Elektrotechnik

DIN 18032-1, DIN 18032-3, DIN 57710-13, LBO, VDE 0710-13

Ballwurfsicherheit in Sporthallen

Alle Bauelemente in Sporthallen, wie Decken, Uhren und Leuchten, müssen ballwurfsicher sein. Dies bedeutet, dass sie Ballwürfen standhalten müssen, ohne dabei bauliche oder funktionale Schäden zu erleiden. Besonders in Sport- und Gymnastikhallen, in denen schnell bewegte Bälle eingesetzt werden, können Bälle eine erhebliche mechanische Energie auf elektrische Geräte übertragen und diese beschädigen.

Neben dem Funktionsverlust können außerdem Teile der Geräte herabfallen und somit eine Gefahr für Personen darstellen. Aus diesem Grund gibt es strenge bautechnische Anforderungen an Sporthallen, die in der deutschen Norm DIN 18032-1 »Sporthallen – Hallen und Räume für Sport und Mehrzwecknutzung – Teil 1: Grundsätze für die Planung« festgelegt sind. Diese Norm betrifft unter anderem Tragschienen, Abhängungen und andere Vorrichtungen, die ballwurf­sicher sein müssen.

Ballwurfsicherheit und Widerstands­fähigkeit von Leuchten

 

Bild: Symbol für Ballwurfsicherheit
Bild: Symbol für Ballwurfsicherheit

(Bild: Licht.de)

Die Prüfbedingungen für die Ballwurfsicherheit von Sporthallenleuchten sind in den Normen DIN 18032-3 (»Hallen für Turnen und Spiele, Prüfung der Ballwurfsicherheit«) und DIN 57710-13 (»Leuchten mit Betriebsspannung unter 1 000 V, ballwurfsichere Leuchten«) festgelegt. Hierbei werden Leuchten mit einem Ballschussgerät getestet.

Gemäß VDE 0710-13 treffen insgesamt 36 Handballschüsse aus drei verschiedenen Richtungen mit einer Aufprallgeschwindigkeit von ca. 60 km/h auf die Leuchte. Diese darf während des Tests keine nennenswerten Schäden aufweisen, insbesondere dürfen die Lampen nicht brechen und es dürfen keine Teile abfallen. Leuchten, die diese Tests bestehen, erhalten das »Ballsymbol« als Zeichen ihrer Ballwurfsicherheit (Bild).

Leuchten in Sporthallen müssen ausreichend widerstandsfähig gegen die mechanischen Beanspruchungen im normalen Betrieb sein. Hierbei wird zwischen Schlag­festigkeit und Schockfestigkeit unterschieden:

  • Schlagfestigkeit – Widerstandskraft der Leuchte gegenüber direkter Krafteinwirkung, wie sie etwa bei einem Ballwurf auftritt
  • Schockfestigkeit – Erschütterungen, die durch die Befestigungsfläche der Leuchte übertragen werden, also die Beschleunigungseinwirkung auf die Leuchte selbst.
    In besonderen Schutzbauten, wie z. B. Atombunkern, werden schocksichere Leuchten und andere Betriebsmittel (wie Schalter und Steckdosen) sicherheitstechnisch gefordert.

Zuständigkeiten bei Installationen in Mehrzweckhallen

Für die Elektroinstallationen in Mehrzweckhallen, einschließlich Sicherheitsbeleuchtung, Rettungswege, Brandmeldeanlagen, Aufzüge und Blitzschutzanlagen, ist die jeweilige Landesbauordnung (LBO) der 16 Bundesländer zuständig. Die Bauaufsichtsbehörde (entweder die untere Bauaufsichtsbehörde, UBA, oder die obere Bauaufsichtsbehörde, OBA) erteilt die Baugenehmigung und legt gegebenenfalls Brandschutzmaßnahmen fest, die im Brandschutzkonzept der Sporthalle beschrieben sind. In dieser Genehmigung muss auch die Ballwurfsicherheit der zu montierenden Hallenbeleuchtung und der Sicherheitsbeleuchtung festgelegt werden.

Öffentliche Betreiber wie Gemeinden oder Städte müssen zugelassene Prüfsachverständige der LBO oder Organisationen wie TÜV, DEKRA oder VdS mit der Abnahme der elektrischen und sicherheitstechnischen Anlagen beauftragen. Diese Experten stellen nach Prüfung einen Befundschein aus.

Fazit

Die Frage, was mit der Installation von Alu- oder Kupa-Rohren mit Quickschellen oder Einzelschellen aus Metall in Sporthallen geschehen muss, ist relativ einfach zu beantworten: Solche Betriebsmittel, die von Elektroinstallateuren geliefert und montiert werden, müssen in Bereichen, in denen Ballwurfsicherheit gefordert ist, ebenfalls ballwurfsicher angebracht werden, sofern sie nicht durch mechanische Schutzeinrichtungen wie Decken oder Netze geschützt sind. Dies bedeutet, dass spezielle Schellen, Schrauben und Dübel verwendet werden müssen, um die Befestigungen ballwurfsicher zu machen.

Problemstellung bei Haftung im Schadenfall

Sollten bei einem Schadenfall, beispielsweise durch das Herabfallen von Befestigungs­materialien, Personen verletzt werden, könnte dies zu einem gerichtlichen Beweissicherungsverfahren führen. In einem solchen Fall müsste der Errichter der Elektroanlage möglicherweise für den Schaden haften, insbesondere wenn die Haftpflichtversicherung des Elektrounternehmens den Personenschaden nicht übernimmt.

Selbst wenn die Anlage durch einen zugelassenen Sachverständigen abgenommen wurde, könnte der Elektrounternehmer haftbar gemacht werden, falls er nicht spätestens bei der Abnahme Bedenken angemeldet und auf die möglichen Risiken hingewiesen hat. Es besteht eine Fachverantwortung seitens des Elektrounternehmers, diese Installation ordnungsgemäß und ballwurfsicher auszuführen.

Hans-Josef Tonnellier

PP24101

Relevante Bestimmungen und Behörden
  • Errichter Vorschriften – Normenreihe DIN VDE 100
  • Berufsgenossenschaftliche Vorschriften – DGUVs
  • Baubehörden – LBOs der Länder
  • Aufsichtsbehörden – UBA oder OBA
  • Ballwurfsicherheit nach DIN 18032-1-3 für Sport- und Turnhalle
  • mechanische Sicherheit VDE 0710-13

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