Hiermit wende ich mich, als VdS-Sachverständiger zum Prüfen von elektrischen Anlagen und verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK – externer Dienstleister) an Sie, mit der Problematik der Auswahl einer befähigten Person zum Prüfen von elektrischen ortsveränderlichen Betriebsmitteln (Wiederholungsprüfungen).
Gemäß der TRBS 1203-1 sowie BG-Vorschriften und BG-Informationen, ist für die sichere Durchführung von elektrischen Prüfungen und der Beurteilung der Messergebnisse, eine hohes Fachwissen, Erfahrung und entsprechende Qualifikation notwendig.
Leider gibt sowohl die TRBS als auch die BG-Vorschriften eine recht große Interpretation und damit verbundene Freiheit, bei der Umsetzung der Vorschriften und Auswahl der Befähigten Personen.
Unumstritten ist (für mich) der Punkt:
Jedoch gibt es sicherlich Erklärungsbedarf für:
- Berufserfahrung
- Zeitnahe berufliche Tätigkeit
Sowie
- »Durchführung von mehreren Prüfungen pro Jahr (Erhalt der Prüfpraxis)«
- »Bei längerer Unterbrechung der Prüftätigkeit müssen durch die Teilnahme an Prüfungen Dritter erneut Erfahrungen mit Prüfungen gesammelt und die notwendigen fachlichen Kenntnisse erneuert werden«
Nun zu meinem »speziellen« Fall:
Als externer Dienstleister VEFK für eine Behörde, kam ich zum Entschluss, dass die Wiederholungsprüfungen von ortsveränderlichen Betriebsmitteln an eine Prüffirma zu vergeben sind (Anmerkung: um Interessenskonflikte zu vermeiden, nicht an mein eigenes Sachverständigen-Büro und auch nicht mir bekannte Prüffirmen / Stichwort: Vorteilsnahme).
Nun ist man innerhalb der Behörde zum Entschluss gekommen, dass meine Anordnungen falsch seien, denn auch in vergleichbaren Behörden, werden die Prüfungen ortsveränderlicher Betriebsmittel intern durch »Elektrofachkräfte Instandhaltung« durchgeführt, in dem die dortige VEFK einen Mitarbeiter zur Befähigten Person erklärte, welche dann die »Geräteprüfungen durchführt.
Zum Erhalt der Prüfpraxis wurde vorgeschlagen, dass die Prüfperson über das Jahr hin verteilt, die 800 Geräte prüfen solle (z.B. 10-20 Geräte pro Woche, hauptsächlich IT-Geräte – ergeben eine regelmäßige Prüfung in 45 Wochen). Selbst mein nächster Einwand dass im darauffolgenden Jahr nur die 4 Werkstätten mit ca. 100 Geräte zu prüfen sei, meinte man: »kein Problem, dann prüft unser Elektriker die 100 Geräte in 45 Wochen –ohne Unterbrechung – dies entspräche der TRBS.
Selbstverständlich gehört es zu den Aufgaben einer VEFK, entsprechende Personen auszuwählen und zu ernennen. Mein Problem ist, dass es sich hier um Beamte handelt, welche immer eine exakte Nennung von Gesetze oder Passagen aus Vorschriften benötigen um handeln zu können.
Weisungsfreiheit der VEFK hin oder her … Vielleicht liege ich auch völlig falsch, da wir in unserem eigenen Sachverständigen-Büro, täglich mit Prüfungen an ortsfesten Anlagen oder ortsveränderlichen Betriebsmitteln, größten Wert auf Fachkompetenz und Qualifikation Wert legen und uns sehr viel Zeit nehmen Mitarbeiter zu schulen und zu Prüfungen begleiten, bis diese dann eigenständig Prüfungen ausführen dürfen und können.
Mag sein, dass man u.U. es auch gestatten kann, einer Elektrofachkraft für Instandhaltung von Maschinen und Elektro-Werkzeuge bzw. geringe Tätigkeiten an der ortsfesten elektrische Anlage, mit DGUV-3 Prüfungen von ortsveränderlichen Betriebsmitteln zu beauftragen/ ernennen – aber mir ist dabei sehr unwohl.
Daher wäre es doch vorteilhaft, wenn man sich zur Problematik »der befähigten Person« offiziell äußern könnte und nicht immer diese umschweifende Begriffe »länger Unterbrechung, zeitnah, mehrere Prüfungen pro Jahr« verwenden würde.
J.M., Rheinland-Pfalz