Für den Neubau einer Fachklinik ist für die Fluchtwege im Inneren des Gebäudes eine batteriegestützte Sicherheitsbeleuchtung geplant und wird auch ausgeführt. Sämtliche Flucht- und Rettungswege, weitere Räume nach Brandschutzkonzept und Leuchten außen neben den Türen am Ende der Fluchtwege ins Freie werden versorgt. Die Sammelplätze, zu denen die Mitarbeiter und Patienten als sicheren Bereich flüchten sollen, befinden sich in der Regel nicht direkt am Gebäude, sondern man muss in einigen Fällen aufgrund der Gebäudestruktur auch schon mal 50 m laufen. Die im Außenbereich befindlichen Wege werden mit Pollerleuchten ausgeleuchtet.
Ich bin der Auffassung, dass diese Wege beleuchtet werden müssen, aber nicht zwingend mit einer Sicherheitsbeleuchtung. Daher habe ich die Außenwegebeleuchtung über eine BHKW-gestützte Versorgung eingeplant, nicht jedoch mit einer batteriegestützten Sicherheitsbeleuchtung mit Leuchten- oder Stromkreisüberwachung. Das Blockheizkraftwerk (BHKW) ist nicht in der Lage, eine Stromquelle nach DIN VDE 0100 Teil 710 zu sein. Daher habe ich recherchiert. Gemäß der Einleitung von DIN EN 1838:2019-11 wird eine Notbeleuchtung wirksam, wenn die Stromversorgung der allgemeinen Beleuchtung ausfällt. Sie wird daher von einer von der allgemeinen Stromversorgung unabhängigen Quelle gespeist.
Aus meiner Sicht ist ein BHKW zunächst erst einmal von der Allgemeinen Stromversorgung unabhängig. Der Betrieb eines BHKWs kann aber nicht zu jeder Zeit garantiert werden, sondern tendenziell in der Heizperiode. Gemäß DIN EN 1838:2019-11, Punkt 4.1.2 g, sind Stellen nahe des letzten Ausgangs des Flucht- und Rettungsweges – das ist 2 m horizontal entfernt – und außerhalb des Gebäudes bis zu einem sicheren Bereich durch Beleuchtung hervorzuheben.
An allen Ausgängen sind Wandleuchten am Gebäude (Leuchte über Sicherheitsbeleuchtung mit Überwachungsbaustein) geplant, die den Bereich nahe des letzten Ausganges beleuchten. Der Bereich von dort bis zum sicheren Bereich (den Sammelplätzen) ist mit Beleuchtung zu versehen. Aufgrund nicht vorhandener spezieller Anforderungen für draußen gehen wir davon aus, dass auch hier 1 Lux gelten. Dieser Punkt befasst sich nicht mit Sicherheitsbeleuchtung, das ist erst der Punkt 4.2 von DIN EN 1838:2019-11. Daher scheint mir draußen eine Beleuchtung auszureichen. Gemäß EN 50172:2005-01 – entsprechend VDE 0108, Teil 100 – dient die Sicherheitsbeleuchtung der »(…) Beleuchtung der Wege zu den Ausgängen, um sicher in den sicheren Bereich zu gelangen«.
Weiterhin fordert Punkt 5.4.1 eine Sicherheitsbeleuchtung im Freien in unmittelbarer Nähe zu Ausgängen. Ich kann hier nicht zwingend auch die Beleuchtung der Wege draußen mit einer Sicherheitsbeleuchtung herauslesen. Somit sehe ich meine Sichtweise gestützt, dass die Beleuchtung der Wege zwischen den Ausgängen der Fluchtwege und den Sammelstellen mindestens über die allgemeine Stromversorgung versorgt werden müssen. In unserem Fall haben wir die Beleuchtung mindestens zur Hälfte auf die Versorgung über das BHKW aufgeschaltet. Im Übrigen haben wir bei den Pollerleuchten und den Mastleuchten Probleme, Überwachungsbausteine in die Leuchten einzubringen. Außerdem würde es auch die Kapazität der Batterie der Sicherheitsbeleuchtung sprengen.
Gehe ich daher recht in der Annahme, dass im Außenbereich die Leuchten mit einer Versorgung über die allgemeine Stromversorgung ausreicht? Reicht gegebenenfalls eine Versorgung über BHKW aus?
T. S., Schleswig-Holstein