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Praxisfrage

Berührungsschutz innerhalb Sicherungsverteiler mit Abdeckung?

In einer Kindertagesstätte wurde die Anlage von einem Elektro-Unternehmen geprüft und angemerkt, dass in den Sicherungsverteilungen Automaten ohne Berührungsschutz vorhanden sind. Sammelschienen der Automaten sowie Anschlussschrauben sind nicht isoliert. Wir wurden zu diesem Fall befragt, die Automaten sind teilweise noch aus dem Jahr des Gebäudebaues mit L-Charakter und wurden entsprechend der vorgefundenenTeile so seinerzeit ausgeliefert von der Industrie. Von dem prüfenden Unternehmen wird zur Pflicht zur Nachrüstung hingewiesen. Dieser Umstand ist mir persönlich nicht bekannt. Aus meiner Sicht der Dinge ist keine Pflicht ableitbar da - - die Anlage zum Zeitpunkt der Installation der Vorschriftenlage entsprach - der Berührungsschutz durch die nur mit Werkzeug zu lösenden Abdeckung gewährleistet ist, keine äußeren Beschädigungen vorhanden sind. - die Bedienung der Anlage (also das rückstellen der Automaten) für das Bedienpersonal gefahrlos möglich ist Ohne Zweifel ist eine Nachrüstung auf Stand nach Technik empfehlenswert, der Kunde fragt allerdings berechtigt ob für ihn ein Zwang besteht und wenn dann --- -zu welchem Zeitpunkt ist die Nachrüstung zwangsläufig geworden -wo ist dieser Zwang zur Nachrüstung nach zu lesen Sollte ich mit meiner Vermutung richtig liegen das kein ausdrücklicher Zwang für den Kunden besteht entfällt der Nachweis selbstverständlich. Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen F. S., Hamburg

Liebe Leser der Fachzeitschrift “de”, Zur Beantwortung dieser Frage lassen sich einige Beiträge der Fachzeitschrift „de“ heranziehen. Wir empfehlen unseren Lesern zu diesem Thema die Lektüre folgender Beiträge: Mit freundlichen Grüßen
Michael Muschong, Redaktion “de”

PP17250

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