In einem älteren Mehrfamilienhaus unseres Kunden befinden sich in den Etagenfluren jeweils Nischenzählerplätze. In den 90er Jahren wurde die Elektroinstallation in den zwei Dachgeschosswohnungen erneuert. Die vorhandenen Zählertafeln wurden gegen NZ-Zählertafeln mit Rückwand ausgetauscht. Die Drehstromverdrahtung erfolgte nach damals gültiger TAB mit dreipoligem Neozed-Element im oberen Anschlussraum. In den Wohnungen wurden neue Unterverteilungen gesetzt und Herdanschlüsse verlegt. Eine der beiden Wohnungen erhielt jedoch nur einen Wechselstromzähler, da der Mieter für Kochzwecke einen vorhandenen Gasanschluss nutzte. Während eines Mieterwechsels wurden wir nun durch den Hauseigentümer beauftragt, den vorhandenen Wechselstromzähler gegen einen Drehstromzähler tauschen zu lassen, damit der Herdanschluss vom neuen Mieter auch genutzt werden könne. Da die komplette Zählerverdrahtung bereits vorhanden war, setzen wir nur noch – wie vom zuständigen VNB gefordert – eine Zählersteckklemme. Nun verweigert der VNB jedoch den Einbau eines Drehstromzählers mit der Begründung, dass es sich um eine Erweiterung/Änderung handele, die somit der TAB 2000 unterliege. Ein Austausch gegen einen Drehstromzähler käme nur zustande, wenn alle im Haus befindlichen Zählerplätze entfernt und gegen einen kompletten Zählerschrank nach TAB 2000 getauscht würden. Unserer Meinung nach fällt die vorhandene Anlage unter den Bestandschutz. Der finanzielle Aufwand, den es mit sich bringt würde, den Forderungen des zuständigen VNB nachzukommen, wäre hier vollkommen unverhältnismäßig. Wie sehen Sie das? S. S., Nordrhein-Westfalen
Bestandsschutz Zähleranlage
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