Beim Umbauvorhaben eines Hotel mit ca. 40 Betten ist im Brandschutzkonzept die Ausstattung der Gästezimmer mit batteriebetriebenen, nicht vernetzten Rauchwarnmeldern vorgesehen. Weiterhin ist eine Alarmierungsanlage zur Warnung aller Gäste und Mitarbeiter im Gefahrenfall gefordert. Die Auslösung der Alarmierung ist mittels Handauslösestellen vorgegeben. Die Alarmierung soll mit akustischen Signalgebern mit DIN-Ton nach DIN 33404 erfolgen. In barrierefreien Beherbergungsräumen ist der Alarm zusätzlich optisch zu signalisieren.
Ich habe dem Bauherrn vorgeschlagen, für die Erfüllung der vorgenannten Anforderungen eine Ringbus-verkabelte Brandwarnanlage nach DIN V VDE 0828-2 installieren zu lassen. Im Anwendungsbereich dieser Vornorm sind Beherbergungsstätten (bis 60 Betten) aufgeführt. Im Zuge der Ausführungsplanung habe ich nach weiteren zu beachtenden Normen recherchiert und bin hierbei auf die »Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen« gestoßen.
Dort ist im Anhang 14, Abschnitt 3, Folgendes aufgeführt: »Aufgaben von Alarmierungsanlagen können nicht von Brandwarnanlagen übernommen werden.« Dies stellt meiner Meinung nach einen krassen Widerspruch zur DIN V VDE 0828-2 dar. Selbst auf den Webseiten namhafter Hersteller, z. B. Hekatron, wird die Brandwarnanlage immer noch für Hotels bis 60 Betten empfohlen.
Nach welcher Norm wäre die Alarmierungsanlage mit den akustischen DIN-Ton und den optischen Signalgebern zu planen? Meiner Meinung nach bliebe dann nur noch eine Brandmeldeanlage nach DIN 14675 und VDE 0833-2, jedoch ohne Aufschaltung auf die Feuerwehr, übrig.
G. F., Rheinland-Pfalz