Im Januar 2019 wurde für das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB) erlassen. Dies erfolgte meiner Meinung nach sehr »geräuschlos«. Die Landesbauordnung 2018 (LBO) enthält in § 88 Abs. 2 Vorgaben, zu welchen bauaufsichtlichen Anforderungen Konkretisierungen vorgenommen werden können. Die Konkretisierungen können durch Bezugnahme auf technische Regeln und deren Fundstellen oder auf andere Weise erfolgen. Gemäß den Vorbemerkungen zu der VV TB NRW gilt der Grundsatz, dass nur solche Inhalte für das Land als Technische Baubestimmungen aufgenommen werden, die zur Erfüllung der Anforderungen der LBO NRW 2018 an bauliche Anlagen, Bauprodukte und andere Anlagen und Einrichtungen unerlässlich sind. Nach Absatz 2.2 »Technische Anforderungen hinsichtlich Planung, Bemessung und Ausführung und Technische Anforderungen an Bauteile gemäß § 88 Abs. 2 LBO NRW 2018« wird unter 2.2.1.8 »Leitungsanlagen« auf die Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (MLAR): 2015-02, mit Redaktionsstand 5. 4.2016 verwiesen. Damit ergeben sich folgende Fragen:
- Ist mit der Veröffentlichung der VV TB NRW und den darin enthaltenen Ausführungen zur MLAR diese als offiziell eingeführt zu betrachten?
- Ist somit zugleich die LAR:2000-03 als abgelöst anzusehen?
- Wie muss bei laufenden Projekten die rechtssichere Abgrenzung (Anwendung der LAR oder MLAR) erfolgen?