Wir sind im Bereich der Gebäudeautomation als Hersteller von projektbezogenen Schaltanlagen und von standardisierten Steuerungen tätig. In diesem Zusammenhang tauchen immer wieder Fragen über die CE Kennzeichnung der von uns hergestellten Schaltanlagen und -Geräte auf. Bisher geben wir für die in unseren Werkstätten errichteten Schaltanlagen Konformitätserklärungen ab. Dabei wird unter »Fabrikant« unser Name eingetragen. Wenn wir auf Wunsch unseres Kunden in den Unterlagen nicht erscheinen sollen, wird unter»Fabrikant« der Name unseres Kunden eingetragen Nun wird von einem unserer Gewerbekunden bezweifelt, dass diese Erklärungen nach aktueller Vorschriftenlage ausreichend sind. Wir sind inzwischen einigermaßen ratlos, wie die praktische Umsetzung der CE-Kennzeichnung bei den Schaltanlagen aussehen soll. Dies um so mehr, als es in einschlägigen Foren (auch in de) dazu soviel Meinungen wie Diskutanten gibt. Unsere Fragen:
- Welche Vorgaben gelten aktuell (geändert oder neu) für die CE-Kennzeichnung?
- Ist für Projekt bezogene Schaltanlagen eine CE-Kennzeichnung überhaupt zwingend?
- Wenn die in der Schaltanlage verbauten Geräte und Komponenten über eine CE-Kennzeichnung verfügen, impliziert das, dass dann die Schaltanlage CE-konform ist?
- Wenn eine separate CE-Kennzeichnung für Schaltanlagen erforderlich ist, wer muss diese bestätigen:
- Der Erichter? > Sind dann dazu unsere Erklärungen ausreichend?
- Der Inverkehr- Bringer? > Wie muss dann die Erklärung aussehen?