Wir sind im Bereich der Gebäudeautomation als Hersteller von projektbezogenen Schaltanlagen und von standardisierten Steuerungen tätig. In diesem Zusammenhang tauchen immer wieder Fragen über die CE Kennzeichnung der von uns hergestellten Schaltanlagen und -Geräte auf. Bisher geben wir für die in unseren Werkstätten errichteten Schaltanlagen die Erklärungen gemäß Anhang (Konformitätserklärung) ab. Dabei wird unter »Fabrikant« unser Name eingetragen. Wenn wir auf Wunsch unseres Kunden in den Unterlagen nicht erscheinen sollen, wird unter »Fabrikant« der Name unseres Kunden eingetragen. Einer unserer Gewerbekunden bezweifelt nun, dass diese Erklärungen nach aktueller Vorschriftenlage ausreichend sind. Mittlerweile sind wir einigermaßen ratlos, wie die praktische Umsetzung der CE-Kennzeichnung bei den Schaltanlagen aussehen soll. Dies umso mehr, als es in einschlägigen Foren (auch in »de«) dazu so viele Meinungen wie Teilnehmer an der Diskussion gibt. Für uns ergeben sich nachfolgende Fragen:
- Welche Vorgaben gelten aktuell (geändert oder neu) für die CE-Kennzeichnung?
- Ist für projektbezogene Schaltanlagen eine CE-Kennzeichnung überhaupt zwingend?
- Ist automatisch eine Schaltanlage CE-Konform, wenn die in der Schaltanlage verbauten Geräte und Komponenten über eine CE-Kennzeichnung verfügen?
- Wer muss ggf. eine separate CE-Kennzeichnung für Schaltanlagen bestätigen:
- der Errichter (wären in diesem Fall unsere Erklärungen ausreichend), oder
- der Inverkehrbringer (wie müsste in diesem Fall die Erklärung aussehen)?
- Da wir in der Regel nicht der Inverkehrbringer der Anlagen sind, sondern unsere Kunden, oder wiederum dessen Kunden: in welcher Form können wir dann in diesem Fall und unseren Kunden unterstützend zuarbeiten, damit diese die erforderlichen Prozeduren zur CE-Kennzeichnung in einen möglichst standardisiertem Verfahren abhandeln können?