Wir haben bei einem Mieterwechsel im Auftrag des Hauseigentümers die E-Anlage überprüft. Dabei haben wir folgende Mängel festgestellt: Im Bereich 2 der Badewanne befanden sich ein Leuchtenauslass mit Hohlwand-Leuchtenauslassdose und ein UP-Schalter mit der Schutzart IPX4. Da es sich bei den Gebäuden um Neubauten handelt, hat sich der Eigentümer an den Elektroplaner gewandt. Dieser hat den Schalter und den Leuchtenauslass als elektrische Betriebsmittel ausgewiesen und so die Rechtmäßigkeit gemäß DIN VDE 0100-701 festgelegt. Dem Hauseigentümer reicht dies als Begründung aus, so dass unsere Mängelhinweise abgelehnt werden. Des Weiteren will der Hauseigentümer bei seinen Neubauten auf eine Überprüfung der E-Anlage aus Kostengründen bei einem Mieterwechsel verzichten.
- Sind die beschriebenen Schalter und Leuchtenauslässe als elektrische Betriebsmittel im Bereich 2 zulässig?
- Muss der Vermieter bei Mieterwechsel die E-Anlage einer Wohneinheit überprüfen lassen?