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Praxisfrage

Erklärung für Volleinspeisung gemäß EEG

Meine Frage beschäftigt sich mit § 48 Abs. 2a des EEG 2023. Dieser Absatz regelt die Einspeisevergütung für Solaranlagen zu Volleinspeisung. Gleichzeitig verpflichtet es auch den Anlagenbetreiber eine Erklärung abzugeben, dass der komplette Strom eingespeist wird. Die Anlage wurde mit dem E2-Formular entsprechend als Volleinspeisung angemeldet und ein separater Zähler beantragt. Im Juni war ein Zählermonteur im Auftrag des Netzbetreibers (Energis Netzgesellschaft) da und hat die Anlage als Volleinspeisung in Betrieb genommen. Auf der Inbetriebnahmeerklärung, die auch der Zählermonteur unterschrieben hat, ist ebenfalls Volleinspeisung vermerkt. Das Anlagedatenblatt wurde erst drei Monate nach Inbetriebnahme und Nachfrage zugesendet. Nun sagt der Netz­betreiber, dass die Erklärung nicht ausreichend ist, um die erhöhte Einspeisevergütung nach § 48 Abs. 2a zu erhalten. Auf der Internetseite des Energieversorger gibt es kein Formular hierzu. Gibt es hierzu Regelungen, wie die Erklärung auszusehen hat?

L. B., Saarland

Expertenantwort vom 19.11.2024
Markus Klar
Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Markus Klar, LL.M.

EABCon-Ingenieurbüro Klar - Consulting Elektrotechnik-Arbeitsschutz-Betriebsorganisation. Der Berufsausbildung bei der Deutschen Post folgten eine Fortbildung zum Service-Techniker sowie eine Ausbildung zum staatlich geprüften Elektrotechniker. Anschließend studierte er Wirtschaftsingenieurwesen sowie Wirtschaftsrecht mit Schwerpunkt Arbeitsrecht als Master of Laws. Er ist sowohl Sicherheitsingenieur (Fachkraft für Arbeitssicherheit) als auch Arbeitssystem-Organisator sowie Organisations-Referent nach REFA und Mitglied im VDE e.V. Langjährig ist er ehrenamtlicher Richter am Arbeitsgericht Gera, seit 2011 am Landesarbeitsgericht Thüringen. Markus Klar ist als Autor und freiberuflicher Ingenieur mit dem Schwerpunkt rechtssichere Betriebsorganisation, Arbeitsschutz und Elektrosicherheit beratend tätig.

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