Ich möchte noch mal eine ergänzende Frage stellen zu, Praxisproblem »Geringe Verlegetiefe für Erdkabelverlegung«, »de« 17.2022. Die dort beschriebenen Festlegungen sind eindeutig, bei der Anwendung sollte es somit keine Probleme geben. Ich frage mich nun, ob diese Vorschriften allgemeingültig bzw. ob der Netzbetreiber von diesen Vorschriften ausgenommen ist. Der Netzbetreiber Avacon verlegt die Stichleitung einer Wohnstraße (Privatweg mit Wege- und Leitungsrechten) in einer Tiefe von nur 0,5 m, obwohl zum Zeitpunkt der Verlegung die Höhen der später zu erstellenden Stichstraße am Anfang und am dem letzten Haus bekannt waren. Vor den Straßenbauarbeiten für die Stichstraße wurde der zuständige Leitungsmeister der Avacon über die zu geringe Verlegetiefe informiert. Statt eine Änderung der Verlegetiefe zu veranlassen, bescheinigte Avacon die ordnungsgemäße Verlegung schriftlich. Die Hauptleitung wurde danach in die Seiteneinfassung der zu bauenden Stichstraße zwischen Seitenbord und Wasserablaufrinne einbetoniert, womit der Leitungsmeister keine Probleme hatte. Die schriftliche Aufforderung als Grundstückseigentümer aus dem Jahre 2016 an den Vorstand und der Geschäftsleitung der Avacon, das Versorgungskabel für vier Wohnhäusern in die vorgeschriebene Tiefe zu verlegen, steht weiterhin aus und wurde bis heute nicht beantwortet. Dürfen Netzbetreiber bestehende Vorschriften ignorieren und sich darüber hinwegsetzen, während Installateure bei Missachtung von Vorschriften gemaßregelt werden und man ihnen schlimmstenfalls die Zulassung entzieht?
J. R., Niedersachsen